Die Haftung des Eigentümers für überlassene Betriebsgegenstände neben dem Steuerschuldner nach § 74 AO.

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1. Sinn und Zweck der Haftungsnorm gemäß § 74 AO

Über § 74 AO soll verhindert werden, dass die Vollstreckung von Steuerschulden aus einem Geschäftsbetrieb als unmöglich herausstellt, weil alle pfändbaren, dem Betrieb dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmen gehören und der Unternehmer selbst mit gepachteten Betriebsmitteln wirtschaftet.

Diese Konstellation tritt auf bei Betriebsaufspaltungen, Sonderbetriebsvermögen in Personen-gesellschaften, der Verpachtung bzw. Überlassung von Wirtschaftsgütern etc.

So formuliert der Gesetzgeber in § 74 Abs. 1 S. 1 AO:

"Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet."


2. Die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 S. 1 AO

Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 74 Abs. 1 S. 1 AO ergeben sich aus dem Wortlaut wie folgt:

  • eine Person ist an einem Unternehmen wesentlich beteiligt (Definition in § 74 Abs. 2 AO);
  • die dem Unternehmen überlassenen Betriebsgegentände stehen im zivilrechtlichen Eigentum der Person mit der wesentlichen Beteiligung;

Im Wesentlichen genügt für die Auslösung der Haftung die wesentliche Beteiligung am Unternehmen und die Überlassung der Betriebsmittel.

Ist dies der Fall, haftet der Eigentümer für entstehende Betriebssteuern mit seinen überlassenen Gegenständen neben dem "eigentlichen" Steuerpflichtigen.


3. Einschränkung der Haftung nach § 74 Abs. 1 S. 2 AO

Eingeschränkt wird die Haftung für den Haftungsschuldner auf die Betriebssteuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind (§ 74 Abs. 1 S. 2 AO).

Die Haftungsbeschränkung ist vom Haftungsschuldner im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.

Sind die Gegenstände bei Erlass des Haftungsbescheides nicht mehr vorhanden, erstreckt sich die Haftung nach § 74 Abs. 1 S. 1 AO auch auf die erhaltenen Surrogate.


4. Geltendmachung der Haftung durch die Finanzbehörde

Die Geltendmachung der Haftung steht im Ermessen der Finanzbehörde und erfolgt über Haftungsbescheid nach § 191AO.

Zwischen dem Unternehmen/Unternehmer und dem haftendem Eigentümer besteht Gesamtschuldnerschaft nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO.


Dieser Artikel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen Überblick über die geschilderte rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen bei Streitigkeiten und zugegangenen Haftungsbescheiden mit der Finanzbehörde zur Verfügung und entwickle und vertrete für Sie eine individuell zugeschnittene Verteidigungsstrategie.



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Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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