Die Innenhaftung des Geschäftsführers im Falle der Insolvenz einer GmbH: Eine Übersicht.

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1. Einführung

Die Innenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle der Insolvenz (Spiegelbild und Gegensatz zur Außenhaftung) ist ein komplexes und bedeutendes Rechtsthema, welches unter anderem für die Gläubiger von Relevanz ist. 

Denn es betrifft die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft selbst, insbesondere wenn diese insolvent wird. Diese Haftung ist von entscheidender Bedeutung, da sie die finanzielle und rechtliche Integrität der GmbH sichert und Fehlverhalten des Managements in Form von Schadensersatz sanktioniert.


2. Unterschied zwischen Innen- und Außenhaftung im Insolvenzfall

Die Innenhaftung bezieht sich auf die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers gegenüber der GmbH selbst. Sie tritt ein, wenn der Geschäftsführer seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt. 

Im Gegensatz dazu bezieht sich die Außenhaftung auf die Verantwortlichkeit gegenüber Dritten, wie Gläubigern oder Partnern. 

Im Insolvenzfall gewinnt die Innenhaftung an Bedeutung, da sie direkt die Interessen der Gesellschaft betrifft.

Die Innenhaftung wird regelmäßig vom Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger und für die Gesellschaft geltend gemacht.

Die Außenhaftung kann direkt von den Gläubigern (auch im Insolvenzfall) geltend gemacht und durchgesetzt werden.


3. Die Haftungsnormen für eine Innenhaftung

Für die Innnenhaftung hat der Gesetzgeber unter anderem die nachfolgenden Regelungen normiert.

a. Haftung auf Schadenersatz nach § 43 Abs. 2 GmbHG

§ 43 Abs. 2 GmbHG regelt die Haftung des Geschäftsführers für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung entstehen. 

Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer seine Obliegenheiten vorsätzlich oder fahrlässig missachtet. 

Die Zielrichtung des Schadenersatzes ist die Kompensation der Gesellschaft für Verluste, die durch das Fehlverhalten des Geschäftsführers entstanden sind.

b. Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG

Diese Regelung erweitert die Haftung des Geschäftsführers auf unerlaubte Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft. 

Die Voraussetzung ist hier, dass Zahlungen nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. 

Die Zielrichtung ist die Verhinderung von Vermögensverschiebungen, die die Insolvenzmasse schmälern könnten.

c. Masseschmälerung gemäß § 15b Abs. 1 (vormals § 64 S. 1 GmbHG a. F.)

Diese Bestimmung zielt darauf ab, die Masse der insolventen Gesellschaft zu schützen. 

Sie normiert Haftung für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt werden und nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. 

Die Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer wissentlich handelt und die Insolvenzmasse dadurch geschmälert wird.


4. Verjährung der Innenhaftung 

Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus der Innenhaftung ist in § 15b Abs. 7 InSO geregelt. 

Sie beträgt regelmäßig drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. 

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Ansprüche aus Geschäftsführerhaftung nicht vorzeitig verjähren.


5. Fazit

Die Innenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH im Insolvenzfall ist ein wesentliches Instrument zur Wahrung der finanziellen Integrität und zur Sanktionierung von Fehlverhalten des Managements. 

Sie stellt sicher, dass Geschäftsführer ihre Pflichten ernst nehmen und im Interesse der Gesellschaft handeln. 

Dies trägt zur Stabilität und Vertrauenswürdigkeit des deutschen GmbH-Rechts bei.

Im Insolvenzfall macht der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend. Hierüber drohen der Geschäftsleitung im Insolvenzfall hohe Haftungsansprüche.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

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