Die Kostenverantwortung des Architekten – Vorsicht bei der Vertragsgestaltung

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Obwohl die im Nachfolgenden benannte Rechtsprechung und Rechtsentwicklung nicht wirklich neu ist, so ist gleichwohl im Verlauf ca. der letzten 2–3 Jahre ein deutlicher Anstieg der Entscheidungen festzustellen, in denen von den Gerichten dem Architekten, obwohl eine verbindliche Vereinbarung einer Kostenobergrenze oder Garantie nicht festzustellen ist, eine Kostenverantwortlichkeit zugewiesen wird.

Grundsätzlich besteht eine Verantwortlichkeit des Architekten für die Einhaltung bestimmter Baukosten dann, wenn er mit dem Bauherrn/Auftraggeber im Architektenvertrag eine verbindliche Kostenobergrenze vereinbart. Wird diese Kostenobergrenze überschritten und ist der Architekt hierfür verantwortlich, so liegt im rechtlichen Sinne eine Abweichung der (vereinbarten) Soll-Beschaffenheit von der (tatsächlichen) Ist-Beschaffenheit vor. Diese Abweichung stellt einen Baumangel dar, den der Architekt in der Regel zu verantworten hat. Es sei denn, es ist zu einer Kostensteigerung gekommen, die auf Umständen beruht, die vom Architekten nicht beeinflusst werden konnten.

Unkritisch sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich Vertragsgestaltungen, wonach sich die Parteien im Vertrag lediglich auf eine vorläufige Kostenobergrenze verständigen. Ähnlich gelagert sind die Fälle, in denen die Parteien zwar vertraglich regeln, dass zunächst, d. h. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine vereinbarte Kostenobergrenze bzw. ein Budget gelten soll, das aber dann mit der Erstellung der Kostenberechnung im Rahmen des Leistungsphase 3 zwischen den Parteien einvernehmlich fortgeschrieben und damit neu vereinbart werden soll.

Nun ist aber in der Rechtsprechung zu beobachten, dass die Gerichte auch in den Fällen, in denen es nicht zu einer verbindlichen und damit wirksamen Vereinbarung einer Kostenobergrenze kommt, eine Verantwortlichkeit des Architekten für die Einhaltung einer bestimmten Kostengröße sehen. Insoweit berufen sich die Gerichte insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 21.03.2013, AZ: VIII ZR 230/11. Ähnlich entschieden hat u. a. das OLG Köln mit Urteil vom 30.10.2014, AZ: 24 U 76/14.

Hiernach liegt eine Schlechtleistung des Architekten im Hinblick auf die Einhaltung einer bestimmten Kostengröße ggf. auch dann vor, wenn die Parteien zwar keine verbindliche Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag herbeigeführt haben, jedoch der Auftraggeber/Bauherr mit Vertragsschluss dem Architekten mitgeteilt hat, dass ihm für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Baumaßnahme nur ein bestimmtes Budget zur Verfügung steht. Durch die Benennung eines solchen Budgets, welches der Architekt ggf. im Rahmen der Grundlagenermittlung zu erfragen hat, hat der Bauherr/Auftraggeber seine Kostenvorstellungen in dem Sinne verbindlich zum Ausdruck gebracht, dass sie regelmäßig zum Vertragsinhalt werden. Will der Architekt dies vermeiden, so muss er den Kostenvorstellungen des Bauherrn/Auftraggeber bereits zu diesem Zeitpunkt widersprechen und den Widerspruch idealerweise durch ein Schreiben oder eine Protokollnotiz dokumentieren.

Überschreitet der Architekt mit seiner Planung die ihm bekannten wirtschaftlichen Möglichkeiten des Bauherrn, so liegt eine – vertragliche – Pflichtverletzung vor. Entscheidet sich der Bauherr/Auftraggeber aufgrund der Überschreitung seines Budgets dazu, die Baumaßnahme nicht zu realisieren, so stehen ihm aufgrund der (dann) nutzlosen Aufwendungen Ansprüche auf Schadenersatz bzw. auf Rückforderung des bereits geleisteten Architektenhonorars zu.

Vor dem Hintergrund dieser für den Architekten unbedingt zu beachtenden Rechtsprechung kann daher nur empfohlen werden, dass der Architekt schon bei Vertragsschluss die Kostenvorstellungen seines Auftraggebers sehr genau erfragt und den Auftraggeber im Zuge der Vertragsdurchführung stets in kurzen zeitlichen Abständen über die Kostenentwicklung nachweislich informiert. Kommt es, was nicht selten ist, zu Um- bzw. Mehrplanungsaufgaben auf Veranlassung/Wunsch des Auftraggebers, so hat der Architekt den Auftraggeber zeitnah darüber zu informieren, welche Auswirkungen die Planungsänderungen auf das Budget des Auftraggebers haben. Eine Fortsetzung der Planung sollte so lange zurückgestellt werden, bis der Bauherr/Auftraggeber den Architekten schriftlich anweist, seine Leistungen auch unter Berücksichtigung der höheren Baukosten fortzusetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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