Die lebzeitige Vermögensübertragung - erb- und schenkungssteuerliche Auswirkungen -

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Die lebzeitige Vermögensübertragung
 - Erb- und schenkungssteuerliche Auswirkungen -

Die gerechte und möglichst effiziente Verteilung des Erbes bleibt ein wichtiges und schwieriges Problem in der Familie. Keiner der potenziellen Erben soll benachteiligt werden, aber gleichzeitig soll möglichst steuerrechtlich effizient das Vermögen übertragen werden, um zu hohe Zahlungen an den Fiskus zu vermeiden.

Um diesen Punkten Rechnung zu tragen, ist es ein  bewährtes Prinzip, insbesondere Immobilien im Schenkungswege schon zu Lebzeiten auf die späteren Erben zu übertragen, um die zehn-Jahres Frist der Schenkungssteuer auszunutzen (hierzu habe ich bereits in meinem Rechtstipp vom 22.04.2021 ausgeführt). In vielen Fällen wurde die Übertragung mit einem Wohnungs- oder Nießbrauchrecht zugunsten des Schenkenden verbunden. So konnte der Schenkungswert gemindert und dem Schenkenden die weitere Nutzung der Immobilie ermöglicht werden.  

An dieser Stelle rückt der laufende Monat Dezember in den Vordergrund. Hintergrund ist, dass Immobilien ab 01.01.2023 durch das Jahressteuergesetz 2022 wohl höher bewertet werden. Zwar ändert sich der schenkungssteuerliche Freibetrag nicht, wegen der Höherbewertung der Immobilienwerte, wird dieser Freibetrag jedoch eher überschritten, was zur Zahlung von Schenkungssteuer führen würde bzw. zu einer höheren Steuerlast.

Auch der Wunsch nach einer endgültiger Vermögenszuordnung unter Kindern oder an sonstige Dritte sowie der Schutz des späteren Erben vor Pflichtteilsansprüchen kann zur lebzeitigen Übertragung motivieren.   

Nicht zu vergessen ist der Gesichtspunkt zu verhindern, dass die eigene Immobilie im Falle des Heimaufenthaltes verkauft werden muss zur Pflegefinanzierung. Auch hier gilt eine 10-Jahresfrist, d.h. der Übergeber bzw. Schenker hat einen Rückforderungsgrund, den der Sozialhilfeträger auf sich überleitet, wenn er vor Ablauf von 10 Jahren seit der Übertragung bzw. Schenkung bedürftig wird.

Es gibt somit vielfältige Gründe zur lebzeitigen Übertragung.

Allerdings ist intensive Beratung erforderlich, da diverse Interessen zu beachten sind. Die übertragenen Personen müssen bestmöglich abgesichert werden, sei es durch Vorbehalt des Nießbrauchs- oder Wohnungsechtes, durch regelmäßige Zahlungen, etc. Weichende Erben, insbesondere Geschwister sind bei der Beratung und Ausarbeitung von Übertragungsverträgen zu berücksichtigen, die erbrechtlichen bzw. pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen sind zu erörtern. Dem Beschenkten bzw. Übernehmer sind die rechtlichen Folgen der Schenkung bzw. Übertragung zu erläutern.

Im Ergebnis sollte man einen solche Übertragung sorgfältig abwägen und nur dann, wenn die Entscheidung nach reiflicher Überlegung getroffen wurde, ist es sinnvoll die Übertragung ggf. noch im laufenden Jahr umzusetzen.





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