Keine Heilung durch Vollzug formunwirksamer Vermögensübertragung

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Der Formmangel eines Schenkungsvertrages, in welchem sich der Schenker zur Übertragung seines gesamten gegenwärtigen Vermögens verpflichtet, wird nicht durch Vollzug geheilt. Aufgrund einer ihm im Jahr zuvor erteilten Vollmacht verkaufte der Beklagte im vorliegenden Fall wenige Stunden vor Versterben der Erblasserin deren Fondsanteile und ließ sich den Erlös von rund 80.000,00 EUR auf sein eigenes Konto überweisen. Entsprechend dem Wunsch der Erblasserin habe er von der Überlassung ihres gesamten Vermögens erst dann Gebrauch machen sollen, wenn ihr Tod unmittelbar bevorstehe. Die Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin verlangten von ihm die Erstattung des Verkaufserlöses.


Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14 - einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 BGB bejaht, da die Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Erblasserin habe mit dem Beklagten vereinbart, dass er alles bekommen solle, was sie habe. Ein derartiger Vertrag sei darauf gerichtet, ihm ihr gesamtes gegenwärtiges Vermögen zu übertragen und bedurfte daher gemäß § 311 b Abs. 3 BGB der notariellen Form. Hiernach war die Vereinbarung gemäß § 125 BGB nichtig. Der Formmangel wurde auch nicht etwa durch einen Vollzug der Schenkung geheilt. Das deutsche Zivilrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz der Heilung eines formnichtigen Vertrages durch dessen Erfüllung. Vielmehr ist nur denjenigen Fällen heilende Wirkung beigemessen, welche vom Gesetz bestimmt sind. Sofern dies etwa in § 518 Abs. 2 BGB für den Vollzug eines nicht notariell beurkundeten Schenkungsvertrages erfolgt ist, beschränkt sich diese Wirkung auf den Formmangel nach § 518 Abs. 1 BGB und beruht darauf, dass der Schenker dann ebenso wenig wie bei einer Handschenkung und im Interesse des Rechtsfriedens nicht weiterhin des Schutzes durch die Formvorschriften bedarf. Demgegenüber bezweckt die Regelung des § 311b BGB einen weitergehenden Schutz und enthält daher auch keine entsprechende Heilungsbestimmung. Da der Betroffene hierin vor einer übereilten Übertragung seines gesamten Vermögens und nicht nur einzelner, schenkweise zugewendeter Gegenstände geschützt werden und zudem eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Formvorschriften verhindert werden soll, kann die formheilende Wirkung des Vollzuges der Schenkung einzelner Gegenstände in § 518 Abs. 2 BGB nicht auf den Formmangel nach § 311b Abs. 3 BGB übertragen werden.


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