Die Meinungsfreiheit des Beamten

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In Disziplinarverfahren geht es immer wieder darum, ob Äußerungen des Beamten von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG gedeckt und deshalb disziplinarisch nicht zu ahnden sind.

Diese Frage stellte sich in jüngster Vergangenheit vor allem dann, wenn der Dienstherr dem Beamten einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht vorwarf. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft sein dienstliches und außerdienstliches Verhalten gleichermaßen.

Die Frage, ob eine Äußerung von der nach dem Grundgesetz garantierten Meinungsfreiheit gedeckt ist, ist vor allem dann von Relevanz, wenn geprüft wird, ob das Verhalten des Beamten strafbar nach dem StGB, also zum Beispiel im Falle einer Beleidigung nach § 185 BGB, ist. Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht und damit ein Dienstvergehen liegt aber nicht erst dann vor, wenn das Verhalten strafrechtlich zu beanstanden ist. Ein Dienstvergehen kann vielmehr auch vorliegen, obwohl die Äußerung von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Entscheidend ist, ob sich der Beamte von seiner Verfassungstreuepflicht abwendet, indem er zum Beispiel eine nationalsozialistisch oder andere fremdenfeindlich geprägte Einstellung kundtut.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Einstellung des Beamten mit der Verfassung unvereinbar ist, ist bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 15 LDG MV zunächst von der härtesten Maßnahme, nämlich der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, auszugehen. Milderungsfaktoren können auch zu anderen Disziplinarmaßnahmen, wie der Zurückstufung in ein niedrigeres Statusamt oder der Kürzung von Dienstbezügen führen.

Wenn Sie von einem solchen Disziplinarverfahren betroffen sind, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.


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