Der Entschädigungsanspruch des Tierhalters bei gesetzlich vorgeschriebener Tötungspflicht

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Der Entschädigungsanspruch des von einer Seuche betroffenen Tierhalters ergibt sich aus § 15 TierGesG (Tiergesundheitsgesetz).

Besteht ein Seuchenverdacht oder ist der Ausbruch der Seuche amtlich festgestellt, ordnet die Behörde in der Regel die Tötung der Tiere an. In Deutschland gibt es für die einzelnen Tierseuchen jeweils gesonderte Rechtsverordnungen. Einige Verordnungen sehen vor, dass der Tierhalter verpflichtet ist, die Tiere im Verdachts-/ oder Seuchenfall zu töten oder töten zu lassen; die aktive Tötung also ohne Anordnung der Behörde vornehmen zu lassen. So sieht zum Beispiel § 22 Abs.1 Nr.1 FischSeuchV (Fischseuchenverordnung) vor, dass der Betreiber eines Aquakulturbetriebes seuchenkranke oder seuchenverdächtige Fische aus seiner Aquakultur nach näherer Weisung der zuständigen Behörde unverzüglich zu töten oder töten zu lassen hat. Entsprechende gesetzliche Tötungspflichten finden sich auch in § 3 Abs.4 S.1 BVDV-VO (Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus), § 11 Abs.2 Nr.1 c GflSalmoV (Geflügel-Salmonellen-Verordnung), § 4 Nr.1 a und § 4 a Nr.1 RindTbV (Tuberkulose-Verordnung).

Solche gesetzlich vorgeschriebenen Tötungspflichten lösen keinen Entschädigungsanspruch des Tierhalters nach § 15 TierGesG aus, wie der VGH Baden-Württemberg mit Urteil vom 8.06.2021, Az.: 9 S 158/20, entschied. Der VGH begründet seine Entscheidung damit, dass § 15 Nr.1-6 TierGesG den Entschädigungsanspruch abschließend regelt und der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, diesen Anspruch auch auf gesetzliche Tötungspflichten zu erstrecken. Auch eine analoge Anwendung der Norm lehnt der VGH ab. Hierzu heißt es:

„Bereits der Wortlaut und die gesetzliche Systematik der Entschädigungsnorm mit den enumerativ aufgeführten und im Einzelnen tatbestandlich abgegrenzten Fallgruppen zeigen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, jeden Tierverlust im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Seuche entschädigungspflichtig zu stellen.“



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