Disziplinarmaßnahmen gegenüber Beamten

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Zur Begründung eines Beamtenverhältnisses bedarf es der Ernennung. Diese erfolgt durch die Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 BeamtStG). Dadurch ist der Beamte auf Lebenszeit ernannt, d. h., auch nach Pensionierung wirkt das Beamtenverhältnis fort. Lässt sich der Beamte etwas zu Schulden kommen, kann dies zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme führen. Solche können sein:

   - Verweis

   - Geldbuße

   - Kürzung der Dienstbezüge

   - Zurückstufung im Amt und

   - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte können die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts sein.

Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG). Wesentlich ist also, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Hierbei genügt jedoch auch einfache Fahrlässigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht führt zur Wahl der Disziplinarmaßnahme in ständiger Rechtsprechung aus:

„Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde“ (so etwa Beschluss vom 08.06.2017 – BVerwG 2 B 5.17).

Nach der ständigen Rechtsprechung ist bei der Wahl der Disziplinarmaßnahme schematisch wie folgt vorzugehen:

Zunächst ist auf die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen in vergleichbaren Fällen abzustellen. Sodann ist der Einzelfall im Hinblick auf be- oder entlastende Umstände abzustellen. Belastend kann sich dabei die Häufigkeit und Anzahl oder etwa die Schadenshöhe auswirken. Entlastend kann sich der Versuch der Wiedergutmachung oder aber auch ein Handeln in unverschuldeter und auswegloser Notlage auswirken.

Wichtig zu wissen ist dabei, dass – sofern der Anlass des Disziplinarverfahrens eine strafrechtliche Verurteilung ist – dieser regelmäßig für das sich anschließende Strafverfahren bindend ist. Nur unter engen Voraussetzungen kommt eine neue Ermittlung des Sachverhalts insofern in Betracht.

Sollten Sie als Beamter mit einem Strafverfahren oder einem Disziplinarverfahren konfrontiert sein, so empfehlen wir, unbedingt so schnell wie möglich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für diesbezügliche Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.


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