Die Prämienanpassung bei einer privaten Krankenversicherung

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Die Anpassung der Prämien einer privaten Krankenversicherung muss rechtlich einwandfrei begründet sein

Bei einer privaten Krankenversicherung ist zur Begründung einer Prämienanpassung erforderlich, in der Mitteilung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst hat, also die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln.

Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss auch bezogen auf die konkrete Prämienanpassung erfolgen.

Über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen einer privaten Krankenversicherung streiten sich die Parteien.

Streitig sind in zweiter Instanz die Beitragserhöhungen in den Tarifen:
1) A zum 01.07.2010 um 36,80 €
2) A zum 01.07.2014 um 22,73 €
3) A zum 01.07.2018 um 79,99 €

Der im Jahr 1938 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in dem Standardtarif A; hierzu wurden als AVB die Musterbedingungen für den Standardtarif (MB/ST 2009) vereinbart. Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben.

Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder erteilt. Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit Schreiben aus Mai des jeweiligen Jahres mit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2018 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile auf. In der am 03.04.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 25.03.2019 hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt.

Das Landgericht hat die Zahlungs- und Feststellungsklage des Klägers abgewiesen. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen, deren materielle Rechtmäßigkeit nicht in Streit stehe, seien in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Wenn Sie Fragen zur Begründung einer Prämienanpassung einer privaten Krankenversicherung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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