Die Sanktionen bei Ordnungswidrigkeiten

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Als mögliche Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kommen

  • eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1, Satz 2 OWiG)
  • eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld (§ 56 Abs. 1, Satz 1 OWiG)
  • eine Geldbuße (§ 17 OWiG)
  • und die Nebenfolge des Fahrverbots (§ 25 StVG)

in Betracht.

Wenn ein und dieselbe Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten verwirklicht, kann nur eine Geldbuße festgesetzt werden (§ 19 Abs. 1 OWiG).

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem verletzen Gesetz mit der höchsten Bußgelddrohung. Auf die in den anderen Gesetzen vorgesehenen Nebenfolgen (z. B. das Fahrverbot, § 25 StVG) kann zusätzlich erkannt werden (§ 19 Abs. 2 OWiG).

Liegen mehrere Handlungen vor, von denen jede einzelne den Tatbestand einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten verwirklicht, wird jede Handlung einzeln geahndet (§ 20 OWiG). Es können in diesem Fall grundsätzlich so viele Geldbußen festgesetzt werden, wie Handlungen vorliegen.

Die Zusammenfassung von Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe (so wie im Strafrecht nach § 53 StGB) gibt es im Ordnungswidrigkeitenrecht nicht.

Das Bußgeld

Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro (§ 17 Abs. 1 OWiG).

Vorschriften des besonderen Ordnungswidrigkeitenrechts können ein höheres Bußgeld androhen, denn § 17 OWiG gilt nur subsidiär.

Das Bußgeld wird, anders als die Geldstrafe im Strafrecht, nicht in Tagessätzen bemessen. Stattdessen wird durch den Zumessungsakt ein bestimmter Eurobetrag ermittelt, der dann in der Bußgeldentscheidung als Gesamtsumme ausgewiesen wird.

Bemessungskriterien sind hierbei gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG vorrangig die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der gegen den Täter erhoben wird.

In der Bemessungspraxis orientieren sich die Behörden an der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (BKatV) um eine gleichmäßige Bemessungspraxis zu erzielen. Die BKatV stellt keine besonderen Bußgeldtatbestände auf sondern enthält Regelsätze über die Höhe der Geldbuße zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr nach §§ 24, 24a und 24c StVG.

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen von gewöhnlichen Tatumständen sowie in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung aus.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht kennt keine „Sonderbußgeldrahmen“ für benannte oder unbenannte, minder oder besonders schwere Fälle.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt (§ 17 Abs. 3 OWiG).

Das Fahrverbot

Zu unterscheiden sind 

  1. das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG,
  2. das Regelfahrverbot des § 4 BKatV und 
  3. das Regelfahrverbot des § 25 Abs. 1 S.2 StVG.

Das Fahrverbot zu 1) wird verhängt, wenn eine Ordungswidrigkeit gemäß § 24 StVG unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Es dauert von 1 Monat bis zu 3 Monaten.

Das Regelfahrverbot zu 3) wird immer dann verhängt, wenn bestimmte Ordnungswidrigkeiten begangen werden, wie z. B. das Fahren unter Alkoholeinfluss.

Das Fahrverbot zu 2) kommt bei der Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten in Betracht, wenn diese wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurden.

Grobe Pflichtverletzungen sind solche von besonderem Gewicht, die häufig zu schweren Unfällen führen und die subjektiv auf besonders groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgehen und besonders verantwortungslos erscheinen. Auf eine Wiederholungstat kommt es nicht an. Auch ein erstes Fehlverhalten kann ausreichen.

Beharrlich ist eine Zuwiderhandlung dann, wenn sie nach Art oder Umständen zwar nicht unbedingt als grobe Pflichtverletzung zu werten ist, aber durch die wiederholte Begehung der Täter gezeigt hat, dass ihm die für eine Teilnahme am Straßenverkehr erforderliche rechtstreue Einstellung und die nötige Einsicht, Unrecht zu begehen, fehlt.

Bei der Annahme von Beharrlichkeit sind Voreintragungen im Fahreignungsregister zu berücksichtigen. Liegen Voreintragungen vor, wird das Vorliegen einer groben Pflichtwidrigkeit vermutet.

Die Verwarnung

Das Verwarnungsgeld beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 50 Euro (§ 56 Abs.1, Satz 1 OWiG). Es kommt nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten in Betracht.

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld entweder sofort oder innerhalb einer Woche zahlt. Wenn der Betroffene die Wochenfrist versäumt hat, ist ein Wiedereinsetzungsverfahren ausgeschlossen. Allerdings kann die Behörde auch nachträglich die Zahlungsfrist verlängern. Bei verspäteter Zahlung ist die Verwarnung unwirksam. Die Behörde kann einen Bußgeldbescheid erlassen.

Wenn die Behörde eine Verwarnung nicht hätte erteilen dürfen und das Verwarngeld noch nicht bezahlt wurde, kann die Behörde das Verwarnungsgeldangebot zurücknehmen und ebenfalls einen Bußgeldbescheid erlassen.


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