Die Schizophrenie – Schuldunfähigkeit

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Die Schuldunfähigkeit

Eine rechtswidrige Tat kann im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit  (§ 21 StGB) begangen werden. Wann Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldunfähigkeit vorliegt, ist festgelegt:

  • Schuldunfähigkeit, § 20 StGB:

Wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt ohne Schuld.

  • Verminderte Schuldfähigkeit, § 21 StGB:

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung liegt beispielsweise bei einem Promillewert ab 3,0 vor. Zudem stellt die Schizophrenie eine krankhafte seelische Störung dar, die eine Schuldunfähigkeit begründen kann.

Die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Sofern jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit  (§ 21 StGB) begangen hat, ordnet das Gericht gemäß § 63 StGB die Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Dies stellt eine außerordentlich belastende Maßnahme dar und darf daher nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Gericht darf eine solche Anordnung auch treffen, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustands derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

In seinem Beschluss vom 25. August 2020 (2 StR 263/20) musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Zusammenhang zwischen einer die Schuldunfähigkeit begründeten Erkrankung und der festgestellten Tat äußern.

Im hiesigen Fall hatte der Angeklagte seiner Mutter mit einer Gartenhake oder einem Beil einen Schlag gegen den Kopf versetzt und als Tatmotiv angegeben, dass seine Mutter ihm „seit 15 Jahren jeden Tag auf den Sack“ gegangen war. Der Tat ist ein minutenlanges Anstarren seitens des Angeklagten vorausgegangen, die seinem Unmut über die Entfernung des von ihm zuvor angebrachten Sichtschutzes im Garten folgte.

In der Vergangenheit war bei dem Angeklagten eine paranoide Schizophrenie mit sich abzeichnender Residualsymptomatik diagnostiziert worden. Aus diesem Grund war das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte auch zur Tatzeit unter paranoider Schizophrenie gelitten habe und er deshalb schuldunfähig war. Es hatte daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Allerdings führte der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung aus, dass nicht hinreichend dargelegt worden war, dass der Angeklagte bei der Begehung der Tat sicher schuldunfähig war. Allein die Diagnose einer schizophrenen Psychose führe für sich genommen nicht zur Feststellung einer generellen oder zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten Beeinträchtigung bzw. Aufhebung der Schuldfähigkeit. Erforderlich sei vielmehr stets die konkretisierende Darlegung, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Taten auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat. Hierbei ist die Beurteilungsgrundlage das konkrete Tatgeschehen, wobei neben der Art und Weise der Tatausführung auch die Vorgeschichte, der Anlass der Tat, die Motivlage des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat von Bedeutung sein können.

Im hiesigen Fall verfehle das Landgericht nach Auffassung des Bundesgerichtshofes die erforderliche Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten in der Tatsituation noch normalpsychologisch zu erklären sein könnte. Sofern, wie vorliegend, ein äußerlich erkennbarer Tatanlass gegeben ist, der zur Zurücksetzung und Abwertung des Täters führt, und darüber hinaus ein „chronischer Konflikt“ mit dem Opfer, so stelle sich laut Bundesgerichtshof die Frage, ob der sich sodann entladene Gewaltausbruch nicht auch Folge dieser besonderen Tatkonstellation gewesen sein könnte, ohne dass hierfür maßgeblich die psychotische Grunderkrankung verantwortlich gewesen ist.

Auf die Revision des Angeklagten wurde das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Die Sache wurde zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.


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