Die Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

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Dem vom BSG am 19.09.2019, Az. B 12 R 25/18 R, entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Aufgrund einer Betriebsprüfung in 2015 wurde für 2 Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer „Familien-GmbH“ für die Jahre 2011 bis 2014 die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgesellt und Beiträge gegen die GmbH in sechsstelliger Höhe nachgefordert.

In einer früheren Betriebsprüfung blieb es für die Zeit bis Ende 2010 unbeanstandet, dass die GmbH für die 2 gleichen Gesellschafter-Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.

Die beiden Gesellschafter waren an der Gesellschaft mit 26 % bzw. 23 % beteiligt.

Die Sozialgerichte urteilten in allen Instanzen (SG, LSG und BSG) übereinstimmend, dass die Versicherungspflicht und Beitragsnachforderung für die beiden Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer in den Jahren 2011-2014 rechtmäßig ist.

Der 12. Senat des BSG begründet die Entscheidung wie folgt und traf folgende grundsätzliche Entscheidungen:

1. Bei einem Geschäftsführer einer GmbH wird die Frage, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt insbesondere danach beurteilt, ob sich für ihn aus dem Gesellschaftsvertrag eine Rechtsmacht ergibt, wonach er Gesellschafterbeschlüsse, die sein Anstellungsverhältnis betreffen, beeinflussen kann oder zumindest verhindern kann. Ist dies der Fall, ist er nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig, sondern selbständig tätig.

Achtung: Auch als Selbständiger kann man in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sein, beispielsweise nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Lehrer) oder Nr. 9 SGB VI.

2. Bei einem Geschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung, sog. Fremdgeschäftsführer, scheidet die selbständige Tätigkeit generell aus. Er hat kein Stimmrecht und kann die Gesellschafterbe- schlüsse nicht beeinflussen.

3. Ist ein Geschäftsführer zugleich als Mehrheitsgesellschafter mit mehr als 50 % an der GmbH beteiligt, hat er eine solche Rechtsmacht in Form seines Stimmrechtes, so dass er nicht versicherungspflichtig ist.

 4. Auch mit einer Beteiligung von exakt 50 % kann eine Selbständigkeit vorliegen, wenn die Gesellschafterbeschlüsse zumindest die einfache Mehrheit erfordern und er somit unerwünschte Beschlüsse, die seine Geschäftsführertätigkeit betreffen, verhindern kann, sog. echte Sperrminorität.

 5. Bei einer Beteiligung von unter 50 % kann der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits Gesellschafterbeschlüsse, die mit einfacher Mehrheit getroffen werden, nicht verhindern.

Alleine die Möglichkeit, einzelne Beschlüsse zu verhindern, sog. unechte Sperrminorität, weil für die Beschlussfassung nach dem Gesellschaftervertrag in bestimmten Fragen eine Mehrheit von z.B. 75 % vorgesehen ist, genügt nicht, um die erforderliche Rechtsmacht für eine selbständige Tätigkeit zu bejahen. Denn er kann sich gegen Weisungen der Gesellschaftermehrheit in Bezug auf seine Geschäftsführertätigkeit nicht zur Wehr setzen.

Konsequenz: Da das BSG den Vertrauensschutz  verneint, kann es zu Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit kommen, soweit es an einem Feststellungsbescheid fehlt.


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