Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sperrzeit wegen Altersteilzeitvereinbarung

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Sie haben einen Sperrzeitbescheid von der Bundesagentur für Arbeit bei Arbeitsteilzeitvereinbarung erhalten?

Dann könnte Sie die folgende Rechtsprechung vom BSG vom 21.07.2009 (B 7 AL 6/08 R), vom 12.09.2017 (B 11 AL 25/16 R) und 12.09.2019 (B 11 AL 19/18) interessieren.

Löse ich mein Arbeitsverhältnis durch Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung, so wandle ich mein unbefristetes in ein befristetes Arbeitsverhältnis um. Dies stellt ein versicherungswidriges Verhalten dar, wenn ich nach der Freistellungsphase beschäftigungslos werde. Habe ich nicht konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, so habe ich meine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Dies kann als Rechtsfolge zu einem Sperrzeittatbestand und damit zum Ruhen meines Arbeitslosengeldanspruchs (§159 Abs. 1 S. 2 SGB III) und zu einer Minderung der Anspruchsdauer führen (§ 148 I Nr. 4 SGB III), wenn ich mich nicht auf einen wichtigen Grund berufen kann.

Der wichtige Grund muss nicht nur für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen sein, sondern auch für den konkreten Zeitpunkt der Beendigung.

Nach dem BGH kann man sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses der Altersteilzeitvereinbarung die Prognose bestanden hat und auf objektive Umstände gestützt werden kann, der Arbeitnehmer beabsichtige, unmittelbar von der Freistellungsphase in der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln und sich nicht mehr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen.

Eine spätere Entscheidung des Arbeitnehmers, sich entgegen dieser Absicht nach der Freistellungsphase doch arbeitslos zu melden und den Rentenzeitpunkt hinauszuschieben, lässt den wichtigen Grund nicht entfallen; ist damit nicht entscheidungserheblich.

Auch ein bereits bindend gewordener rechtswidriger Sperrzeitbescheid kann mit Hilfe eines Überprüfungsantrags nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m § 330 Abs. 1 Alt. 2 SGB III für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Denn bereits in den Jahren 2005 und 2009 hat der BGH bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes ausschließlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses in ständiger Rechtsprechung abgestellt und diese Rechtsprechung in den Jahren 2017 und 2019 bekräftigt. Dabei kommt es bei der Beurteilung, wann eine ständige Rechtsprechung vorliegt, nicht auf die Akzeptanz oder konkrete Umsetzung durch die Verwaltung an.



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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