Die Staatsbürger- und Beamtenrechte in der Verfassungsbeschwerde (Teil 2)

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Den ersten Teil dieses Artikels finden Sie hier.

IV. Funktionsvorbehalt für Beamte (Abs. 4)

Art. 33 Abs. 4 GG dient dem Schutz des von hoheitlicher Aufgabenwahrnehmung in seinen Grundrechten betroffenen Bürgers.

Zur hoheitlichen Verwaltung gehören „neben den Streitkräften und der Polizei sonstige Ordnungskräfte, Rechtspflege, Steuerverwaltung, Diplomatie sowie Verwaltungsstelle auf der Bundes-, Landes- und Kommunalebene, die mit der Ausarbeitung von Rechtsakten, deren Durchführung und mit hoheitlichen Aufsichtsfunktionen betraut sind“ (BVerwGE 149, 117, Rdnr. 61), nicht jedoch die Tätigkeit als Lehrer an öffentlichen Schulen.

V. Berücksichtigung hergebrachter Grundsätze des Berufsbeamtentums (Abs. 5)

1. Bedeutung 

Abs. 5 soll die Institution des Berufsbeamtentums in ihrer Funktionsfähigkeit im Interesse der Allgemeinheit erhalten und gewährleisten, dass der Bedienstete in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der Aufgaben, die dem Berufsbeamten vom GG vorgeschrieben sind, beitragen kann.

2. Anwendungsbereich

Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Abs. 5 zählen nur die Beamten, einschließlich der Richter, der Staatsanwälte und der Notare im Staatsdienst.

Die Grundsätze sind ausgerichtet auf den Typus des Lebenszeitbeamten; die Einrichtungen des Zeitbeamten, des Teilzeitbeamten, des Beamten im Vorbereitungsdienst sind als solche durch Abs. 5 nicht garantiert.

Dieses Beamtengrundrecht genießt auch Vorrang gegenüber der allgemeinen Berufsfreiheit, die für jeden Beruf gilt.

3. Inhalt der Grundsätze des Berufsbeamtentums

Die Regelungsinhalte der hergebrachten Grundsätze sind einzuteilen in allgemeine Statusgrundsätze des Beamtentums, Rechte der Beamten nicht vermögensrechtlicher Art sowie die Beamtenrechte vermögensrechtlichen Inhalts, insbesondere auf Alimentation.

Allgemeine verfassungsrechtliche Strukturprinzipien des Beamtenrechts sind: Regelungen müssen durch Gesetz erfolgen, was ausdrücklich für die Besoldung und die Versorgung anerkannt ist. Vereinbarungen über sie sind nur aufgrund gesetzlicher Grundlage zulässig.

Grundsätzlich gilt für Beamte Hauptberuflichkeit, unter vollem Einsatz, aber nur ihn einem zeitlich bestimmten Rahmen, was Einschränkungen zulässiger Nebentätigkeit rechtfertigt. Der Beamtenstatus auf Lebenszeit ist die Regel, was aber Altersgrenzen genauso wenig verbreitet wie zeitlich begrenzte Beamtenverhältnisse, auf Zeit, auf Probe, auf Widerruf, oder in einer anderen Form.

Beamte sind ihren Dienstherren zu besonderer Treue verpflichtet. Folgende allgemeine Beamtenpflichten sind Ausprägungen hergebrachter Grundsätze: Die Verpflichtung zu rechts- und gesetzeskonformer Amtstätigkeit, zu unparteiischer Amtsausführung, zu Gehorsam, auch gegenüber rechtswidrigen Anordnungen, zu Amtsverschwiegenheit, zu Anwesenheit während der Dienststunden. 

Eine generelle. Verpflichtung zu Mehrarbeit lässt sich aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht herleiten, wohl aber eine Dienstverpflichtung in außergewöhnlichen Notfällen.

Die Verpflichtung der Beamten zur Verfassungstreue ist eine besondere Ausprägung dieser Treuepflicht. Sie soll sowohl für dienstliches wie auch für außerdienstliches Verhalten gelten.

Besonderen Treuepflichten unterliegt auch der Dienstherr gegenüber seinen Beamten, welche diesen gewisse Statusrechte verleihen. Zusammengefasst werden sie unter dem Begriff der Fürsorgepflicht, welche über die Beendigung des Amtsverhältnisses hinaus wirkt.

4. Besoldung, Versorgung (Alimentation)

Der Dienstherr ist gegenüber dem Beamten zur Gewährung von Unterhalt (Alimentation) verpflichtet, damit sich dieser mit voller Hingabe seiner Amtstätigkeit widmen kann.

Die Alimentation ist an der Lebenszeitstellung der Beamten orientiert; daher ist sie im Vorbereitungsdienst nicht notwendig.

Alimentation ist, als Gegenleistung für die gesamte Amtstätigkeit, nicht etwa in Form von jährlichen Sonderzuwendungen, kein Entgelt für konkrete Dienste, bleibt also auch dann geschuldet, soweit solche nicht erbracht werden.

Die Alimentation muss angemessen sein. Der Maßstab ist „die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse“ im Bundesgebiet und des allgemeinen Lebensstandards (BVerfGE 8, 1, 14 ff, ständige Rechtsprechung).

Hierbei steht dem Dienstherren hinsichtlich der Bestimmung der – angemessenen – Alimentation ein weiter gesetzlicher Gestaltungsspielraum zu. Dies betrifft sowohl die Höhe, als auch die Art der Alimentation.

Kürzungen der Alimentation sind aus sachgerechten Gründen zulässig. Zu beachten ist jedoch, dass die beamtenrechtlichen Besoldungsansprüche auch Eigentumspositionen darstellen können.

Einen Vertrauensschutz hinsichtlich der Höhe gibt es nicht, ein Kern von Leistungen ist aber unantastbar.

Notwendiger Maßstab für die Angemessenheit und deren Bestimmung ist die Art und die Bedeutung des ausgeübten Amtes (Grundsatz der angemessenen Alimentation); dies entspricht der laufbahnrechtlichen Wertigkeit des jeweiligen Amtes. 

Daher muss die Alimentation auch der gesellschaftlichen Stellung entsprechen, welche der Beamte infolge seiner Tätigkeit einnimmt, dem daraus sich ergebenden Lebensstandard, den ihm die Alimentation zu ermöglichen hat. Die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beamten spielen hierbei keine Rolle.

Alimentation verlangt vor allem wegen ihrer Zielsetzung der wirtschaftlichen Sicherung die Erstreckung dieser Sicherung auf die Familie des Beamten, auch wenn dieser als solcher auch kein selbstständiger Anspruch zustehen mag. Ehegatten werden durch Beihilfen und Hinterbliebenenversorgung sichert.

Unterhaltsverpflichtungen sind generell zu berücksichtigen. Auch Hinterbliebenen steht ein selbstständiger Alimentationsanspruch zu. Für ihn gelten die Grundsätze der Beamtenversorgung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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