Die Staatsbürgerschaft erkämpfen: Einbürgerung und der Kampf gegen die Untätigkeit

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Die Staatsbürgerschaft erkämpfen: Einbürgerung und der Kampf gegen die Untätigkeit


Die Staatsbürgerschaft zu erlangen ist ein bedeutender und wichtiger Schritt zur Integration und Teilhabe in einem neuen Land. Doch oft werden sie mit langwierigen bürokratischen Prozessen und unerklärlichen Verzögerungen durch die Behörden konfrontiert. In diesem Rechtstipp erfahren Sie welche Probleme bei der Einbürgerung auftreten können und wie Sie können mithilfe der Untätigkeitsklage aktiv dagegen vorgehen, um Ihren Traum von der Staatsbürgerschaft zu verwirklichen.


Gemäß § 75 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine Klage eingereicht werden, wenn über einen Antrag auf Durchführung einer Verwaltungsmaßnahme ohne ausreichenden Grund nicht innerhalb einer angemessenen Frist entschieden wurde. Diese Frist beträgt in der Regel drei Monate, wie in § 75 Satz 2 VwGO festgelegt.


Eine weitere Bedingung für eine solche Klage ist die Begründetheit. Beispielsweise müssen Antragsteller für eine Einbürgerung die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen. Bevor eine Klage wegen Untätigkeit eingereicht wird, sollte daher geprüft werden, ob diese Voraussetzungen vorliegen.


Die Frage, ob die Behörde einen ausreichenden Grund für die Verzögerung hatte, ist nach Ablauf der Drei-Monats-Frist von Bedeutung. Hierbei werden die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Komplexe Verfahren oder Dringlichkeitsgründe des Antragstellers können eine längere Bearbeitungszeit rechtfertigen.


Die Behörde argumentiert oft mit Überlastung als Grund für Verzögerungen. Allerdings ist dies nicht immer gerechtfertigt, insbesondere wenn strukturelle Probleme über einen längeren Zeitraum bekannt waren und nicht behoben wurden. In solchen Fällen wird das Gericht in der Regel der Klage stattgeben.


Die Folgen einer solchen Klage können sein, dass das Gericht der Behörde eine letzte Frist setzt, bevor es sie zur Durchführung der Maßnahme verurteilt. Wenn die Behörde später den Antrag ablehnt, muss die Klage entsprechend angepasst werden. Oft führt eine Klage wegen Untätigkeit dazu, dass die Behörde den Fall priorisiert und den Antrag schneller bearbeitet, um einer Verurteilung wegen Untätigkeit zu entgehen. In solchen Fällen muss der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklären, und das Gericht entscheidet über die Kosten. Wenn die Behörde hinreichend lange untätig war, wird sie in der Regel auch die entstandenen Kosten tragen müssen.


Die Untätigkeitsklage im Ausländerrecht ist ein wichtiges Instrument zur Durchsetzung von Rechten, besonders da Ausländerbehörden oft überlastet und unterbesetzt sind. Dies führt dazu, dass Anträge oft erst nach langen Verzögerungen bearbeitet werden. Jedoch ist eine dauerhafte Unterbesetzung keine ausreichende Entschuldigung für derartige Verzögerungen. Es liegt in der Verantwortung der Politik, diesen Missstand zu beheben, ohne dass die Antragsteller darunter leiden.


Es gibt erfolgreiche Beispiele für Untätigkeitsklagen im Ausländerrecht:


1. **Visum zum Ehegattennachzug:** Bei der Beantragung eines Visums zum Ehegattennachzug ist die Zustimmung der Ausländerbehörden erforderlich. Da zwei Behörden beteiligt sind, zieht sich die Entscheidung oft über Monate hin. Wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen und keine Entscheidung getroffen wird, kann nach drei Monaten Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. In vielen Fällen wird kurz nach Klageerhebung die Zustimmung und das Visum erteilt.


2. **Einbürgerung:** Auch in Einbürgerungsverfahren können Antragsteller monatelang oder sogar jahrelang auf eine Entscheidung warten, obwohl alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.


3. **Aufenthaltstitel:** Eine Untätigkeitsklage kann auch dazu führen, dass ein Aufenthaltstitel schneller erlangt wird, wenn alle Unterlagen vorliegen und nach drei Monaten noch keine Entscheidung getroffen wurde.


4. **Asylrecht:** Im Asylverfahren muss üblicherweise innerhalb von drei Monaten über den Asylantrag entschieden werden. Da dies selten der Fall ist, kann eine Untätigkeitsklage das Verfahren erheblich beschleunigen.


Die Kosten einer Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht werden gemäß § 161 Abs. 3 VwGO verteilt. Wenn der Kläger vor Klageerhebung mit einer Entscheidung rechnen durfte, müssen die Behörden die Kosten tragen, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Wenn nach Erhebung einer Untätigkeitsklage eine ablehnende Entscheidung ergeht, kann der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklären, und die Behörde muss die gesamten Kosten tragen.


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