Die Überliegefrist und Ihre Bedeutung

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Als Überliegefrist bezeichnet man die Zeit, während der Eintragungen im Zentralregister, die an sich gelöscht werden müssten, weil die Tilgungsfrist abgelaufen ist, aber noch im Register stehen bleiben. Die Überliegefrist wurde von 3 Monaten auf 12 Monate erweitert.

Die Überliegefrist soll es der Behörde ermöglichen, zu prüfen, ob nicht eventuell neue Verkehrsverstöße vorliegen, die vor Ablauf der Tilgungsfirst rechtskräftig wurden und im Register einzutragen sind.

Wird dem Zentralregister innerhalb der Überliegezeit ein rechtskräftiger Verkehrsverstoß bekannt, der vor Ablauf der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde, bleiben die alten Eintragungen stehen.

Erhält das Zentralregister dagegen von einer Tat erst nach Ablauf der Überliegefrist Kenntnis, so sind die alten Eintragungen zu löschen, auch wenn der Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist der alten Eintragungen begangen wurde.

Die Tilgungsfrist wird durch eine weitere rechtskräftige Entscheidung gehemmt, wenn deren Tattag innerhalb der Tilgungsfrist liegt und die Entscheidung bis zum Ablauf der Überliegefrist rechtskräftig geworden ist.

Rechtsanwalt Christian Fuhrmann


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