Die Unverletzlichkeit der Wohnung in der Verfassungsbeschwerde

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Art. 13 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Als Wohnung sind alle Räume einzustufen, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschirmung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Die Wohnung ist die räumlich geschützte Privatsphäre. Dazu zählen neben den Wohnungen auch (zur Wohnung gehörende) Nebenräume wie Keller, Böden, abgeschlossene Höfe etc.

Weiter Begriff der „Wohnung“

Das Grundrecht des Art. 13 GG steht in Zusammenhang mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit und soll die Privatheit der Wohnung als einen „elementaren Lebensraum“ sichern (BVerfGE 42, 212/219), also die „räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet“ (BVerfGE 89, 1/12).

Das Grundrecht dient der Menschenwürde und der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Es geht um eine Konkretisierung des allgemeinen Rechts, in Ruhe gelassen zu werden, um die „Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht“ (BVerfGE 97, 228/265), weiterhin Gast- und Hotelzimmer, Zimmer in Studentenwohnheimen oder Altersheimen. Nicht erfasst sind Autos, Strandkörbe oder Räume von Häftlingen.

Von Art. 13 GG sind weiterhin Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume erfasst. Insoweit werden aber teilweise Abstriche gemacht, wenn es sich um Geschäftsräume handelt, die bspw. im Rahmen der üblichen Öffnungszeiten allgemein für den Kundenverkehr zugänglich sind. Hier ist auch der Schutz gegenüber dem Staat geringer.

Unmittelbare Bewohner sind geschützt

Träger des Grundrechts ist jeder unmittelbare Besitzer und damit jeder Träger der tatsächlichen Sachherrschaft, also die Personen, die die Wohnung tatsächlich bewohnen. Dies ist unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – geschützt ist insbesondere der Mieter oder der Untermieter, nicht dagegen jedoch der mittelbare Besitzer, wie der Eigentümer einer vermieteten Wohnung.

Auch indirekte Eingriffe umfasst

Dem Schutzzweck des Art. 13 GG entsprechend wird das Grundrecht durch jede Verletzung der Privatheit der Wohnung durch staatliche Eingriffe tangiert. Eingriffe sind vor allem Durchsuchungen oder sonstiges Betreten der Wohnung sowie technische Überwachungen (z. B. Abhören durch Wanzen oder Richtmikrofone, Videoüberwachung), sofern sie gegen oder ohne den Willen des Berechtigten erfolgen.

Dabei ergeben sich auch Überschneidungen mit dem sogenannten Computergrundrecht.

Betreten von Gewerberäumen strittig

Problematisch ist hierbei die Einordnung der Durchführung einer gewerberechtlichen Prüfung. Betritt die Gewerbeaufsicht einen Betrieb, so stellt sich zunächst die Frage, inwieweit das Betreten der Behörde zu Kontrollzwecken überhaupt einen Eingriff darstellt.

Nach dem Bundesverfassungsgericht jedenfalls stellt dies gerade dann keinen Eingriff nach Art. 13 GG dar, wenn solche Räumlichkeiten im Rahmen gewerbe-, umweltschutz- oder lebensmittelbehördlicher „Nachschauen“ – die keine Durchsuchungen darstellen – betreten werden und dieses Betreten zur Geschäftszeit erfolgt.

Zu prüfen ist dann jedoch auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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