Die wichtigsten Risiken und Nachteile der pauschaldotierten Unterstützungskasse

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Die pauschaldotierte Unterstützungskasse ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, derer sich ein Unternehmen bedienen kann.

Wie die Direktzusage, oft auch Pensionszusage genannt, ist sie ein Durchführungsweg, der ohne Versicherung  (bAV ohne Versicherung)  auskommt und funktioniert. Während die Pensionszusage immer noch auch als versicherungsrückgedeckte Form von den Versicherungsgesellschaften angeboten wird, schließt sich „Versicherung und pauschaldotierte Unterstützungskasse“ gänzlich aus.

Umso mehr wird die pauschaldotierte Unterstützungskasse auch von der Versicherungswirtschaft, da diese als wachsende Konkurrenz empfunden wird, kritisiert. Die Versicherungswirtschaft versucht deshalb, eine Reihe von Risiken und Nachteilen darzustellen. Diese Ausführungen sollten allerdings kritisch hinterfragt werden, da die Versicherungswirtschaft regelmäßig ein eigenes Interesse daran hat, ein versicherungsförmiges System im Unternehmen implementieren zu können.

Zu den einzelnen Risiken und Nachteilen der pauschaldotierten Unterstützungskasse, die von der Versicherungswirtschaft oft angeführt werden, ist folgendes festzustellen:

  1. Regelmäßig wird als Risiko bei einer Zusage auf Rentenbasis die unkalkulierbare Lebenserwartung des Versorgungsberechtigten genannt. Da der Normalfall in der Praxis bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse jedoch die absolut klar kalkulierbare beitragsorientierte Kapitalzusage aus Beitrag plus Zins mal Laufzeit ist, kommt dieses Risiko regelmäßig nicht zum Tragen (siehe hierzu auch mein Rechtstipp  https://www.anwalt.de/rechtstipps/rente-oder-kapital-in-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_180997.html)
  2. Als ein weiteres Risiko  wird häufig die fehlende Ausfinanzierung genannt. Richtig ist jedoch, dass jede Zusage ausfinanziert werden kann. Die Monatsbeiträge können, unabhängig ob arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert, uneingeschränkt angelegt werden, wenn Innenfinanzierung nicht notwendig ist. (Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/20-oder-100-finanzierbarkeit-einer-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182733.html
  3. Richtig ist auch, dass der Betriebsausgabenabzug anfangs nach % 4 d EStG beschränkt ist auf 20 % der Kapitalzusage. Danach erhöht sich das Kassenvermögen nur noch um den Zins, der jedoch, soweit angemessen, uneingeschränkt abzugsfähig bleibt. Die Leistung führt immer in voller Höhe zu einem Betriebsausgabenabzug. (Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/20-oder-100-finanzierbarkeit-einer-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_182733.html
  4. Weiter werden häufig die Kosten als Nachteil genannt. Dieses Argument ist schon fast dreist, da eine durchschnittliche Versicherung in der Einrichtung deutlich bis vielfach teurer ist und auch hinsichtlich der Verwaltungskosten regelmäßig über den Kosten der Verwaltung der pauschaldotierten Unterstützungskasse liegt. Aufgrund der Digitalisierung professionalisierter Verwalter ist auch die Verwaltung 2 getrennter Zusagen (Entgeltumwandlung und arbeitgeberfinanzierter Zuschuss) nicht teurer als 1 Zusage. (Rechtstipp:  https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-gruenden-aufwand-und-kosten_182762.html
  5. Ein Risiko, das tatsächlich besteht, ist die Notwendigkeit, dass das Unternehmen den zugesagten Zins auch erwirtschaften muss. Der Zusagezins wird vom Unternehmen festgelegt und liegt im arbeitnehmerfinanzierten Bereich meist bei 1,00 % – 1,5 %, im arbeitgeberfinanzierten Bereich häufig sogar darunter. Sollte das Unternehmen sich nicht im Stande sehen, mit der zur Verfügung stehenden Liquidität diesen Zins zu erwirtschaften, ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse mit großer Wahrscheinlichkeit nicht der richtige Durchführungsweg für dieses Unternehmen. Es kann dahinstehen, ob der zugesagte Zins durch Einsparung von Kosten für  Kontokorrent- oder Darlehenszins, durch Anlage am Kapitalmarkt oder durch Investition in das eigene wachsende Unternehmen investiert wird. Der Zins muss erwirtschaftet oder erspart werden und das Unternehmen muss sich dies vorstellen und letztendlich auch zutrauen können.
    Das Unternehmen muss allerdings auch der Versicherungsgesellschaft in den anderen Durchführungswegen die versprochene Verzinsung zutrauen, da das Unternehmen auch dafür haftet, da es auf diesem Zinsversprechen die Zusage abbildet. „Pay & Forget“ ist eben bei Pensionskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und rückgedeckter Unterstützungskasse nicht vorgesehen, was viele Unternehmen schon schmerzlich festgestellt haben. Der Gesetzgeber schätzt das Haftungsrisiko für die Pensionskasse zwischenzeitlich sogar als so hoch ein, dass er für den Fall, der Unternehmer kann mögliche Deckungslücken nicht schließen und geht dadurch in die Insolvenz, eine PSV- Pflicht vorgesehen hat, sodass im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers der Pensionssicherungsverein einspringen müsste. Der Maßstab des Vergleichszinses der erreicht zugesagt werden muss liegt aber denkbar niedrig. Die Rating Agentur ASSEKURATA hat 2021 eine garantierte Durchschnittsbeitrags verzinsung von minus 0,24 % ermittelt. (Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kopfkissen-schlaegt-lebensversicherung-die-zinsen-der-lebensversicherer-sinken-weiter_185328.html
  6. Die größten Nachteile und Risiken im Durchführungsweg der pauschaldotierten Unterstützungskasse liegen jedoch darin, dass häufig nicht zur Rechtsberatung Befugte solche Systeme beraten und einrichten. Entgeltumwandlungsvereinbarungen, Versorgungsordnungen, rechtliche Beratung und Hinweise gehören in die Hände darauf spezialisierter Rechtsanwälte. (Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-anbieter-pruefen-und-beurteilen-risiken-minimieren_181759.html
  7. Ein weiteres Risiko liegt in auf dem Markt häufig anzutreffenden Beratern, die für pauschaldotierte Unterstützungskassen rudimentäre und auch lückenhafte Hochrechnungen erstellen (lassen), mit unrealistischen Zinsprognosen ohne Angabe eines Break-Even-Zinses arbeiten, Punkte wie die partielle Steuerpflicht, Kalkulation von Fluktuation, Zusammenfassungen mehrerer Jahre oder Ähnlichem außer Acht lassen, was die Transparenz des ganzen Versorgungswerkes verhindert. Die wechselseitige Zusammenarbeit zwischen dem administrativen Dienstleister mit möglichst steuerlicher Expertise und dem gestalterisch und konzeptionell tätigen Anwalt ist somit von fundamentaler Bedeutung für eine erfolgreiche Implementierung in den geeigneten Unternehmen. Dadurch lassen sich wesentliche Fehler bei der Einrichtung und die damit verbundenen Risiken vermeiden. (Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-break-even-zins-im-angebot-fuer-eine-pauschaldotierte-u-kasseunternehmenskasse_183001.html
  8. Ebenfalls liegt ein Risiko darin, wenn die pauschaldotierte Unterstützungskasse keine zuverlässige und steuerlich erfahrenen Verwaltung hat. Die komplexen steuerrechtlichen Regelungen sowie die ständig im Wandel befindliche Rechtsprechung und Gesetzgebung erfordern hier höchste Aufmerksamkeit. Steuerliche Kompetenz in der Verwaltung ist genauso wichtig wie anwaltliche Kompetenz bei der Einrichtung.

Die vorstehenden Ausführungen zeigen somit, dass die pauschaldotierte Unterstützungskasse, richtig konzipiert für den Einzelfall im geeigneten Unternehmen, ein für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dauerhaft nutzbringendes Konzept darstellt und nicht umsonst der älteste der fünf Durchführungswege ist. 

Inwieweit die pauschaldotierte Unterstützungskasse im konkreten Einzelfall den Zielprämissen entspricht lässt sich anhand dieser Checklist  im Vorfeld einer Beratung näherungsweise selbst abschätzen. (Rechtstipp: https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html

 

Hinweis auf den kostenfreien Liquiditätsrechner auf der Seite des Bundesverbands pauschaldotierte Unterstützungskasse e. V.


Auf unserer Website kann jeder Unternehmermit unserem bAV-Rechner, die Auswirkung einer pauschaldotierten  Unterstützungskasse unter Zugrundelegung unterschiedlichster Monatsbeiträge, Zusagezinsen, Anlagezinsen und  Arbeitgeberzuschüsse für sich selbst ermittleln und zur Grundlage weiterer Schritte machen. 


Zwei grundlegende Beiträge zum Thema pauschaldotierte Unterstützungskasse finden Sie hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/die-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-ein-derzeit-wieder-stark-nachgefragter-durchfuehrungsweg_180957.html

und

https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-funktion-vorteile-nachteile-gestaltungsmoeglichkeit-steuer_181831.html

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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