Die Wirkung der Erbausschlagung in Deutschland auf die Rechtslage in der Türkei

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Möchten Sie das Erbe ausschlagen? 

Oftmals hinterlassen Erblasser Vermögen oder auch Schulden in Deutschland und auch in der Türkei. Einige Erben möchten aus persönlichen und insbesondere aus finanziellen Gründen das Erbe ausschlagen, weil etwa der /die Erblasser/-in verschuldet ist. In diesem Fall sind zunächst verschiedene Fristen zu beachten.

Ausschlagungsfrist in Deutschland nach § 1944 BGB

Nach § 1944 Abs. 1 des bürgerlichen Gesetzbuches beträgt die Frist in Deutschland für die Erbausschlagung 6 Wochen. Die Frist beginnt nach Abs. 2 derselben Norm ab Kenntniserlangung des Erben von dem Anfall und vom Grund der Berufung. Die Frist beträgt nach Abs. 3 6 Monate, wenn der Erblassen seinen letzten Wohnsitz im Ausland gehabt hat oder der Erblasser sich zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufhält. Die Frist sollte daher für jeden Einzelfall gesondert berechnet werden.  

Ausschlagungsfrist in der Türkei nach § 606 des türkischen Zivilgesetzbuches

Nach § 606 des türkischen Zivilgesetzbuches beträgt die Frist für die Erbausschlagung in der Türkei 3 Monate ab Kenntniserlangung vom Erbfall. Der Ablauf der Frist kann nicht etwa durch Vermögensrecherche gestoppt werden. Die Frist beginnt auch hier mit Kenntniserlangung vom Erbfall. Sollte die Kenntnis erst zu einem späteren Zeitpunkt erlangt worden sein, ist diese nachzuweisen. 

Die Erbausschlagung in eines der aufgeführten Länder führt nicht automatisch und zwangsläufig zur wirksamen Erbausschlagung in dem anderen Land. Die Erbausschlagung muss daher ausdrücklich, bedingungslos und unwiderruflich beim zuständigen Gericht des jeweiligen Landes erklärt werden. Sollte die Erbausschlagung nur in Deutschland erklärt und wurde dabei Bezug auch auf das Vermögen in der Türkei genommen worden, dann muss diese in der Türkei anerkannt werden. 

Zuständig für die Ausschlagung in Deutschland ist das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht in dem Bezirk, wo der deutsche Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Hatte er zu diesem Zeitpunkt keinen Wohnsitz in Deutschland, dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 

Zuständig für die Ausschlagung in der Türkei ist das Friedensgericht (Sulh Hukuk Mahkemesi) zuständig, das sich am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes befindet. 

Kraft einer geeigneten Vollmacht können wir in Ihrem Namen das Erbe sowohl in Deutschland als auch in der Türkei für sie ausschlagen. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie zu diesem Thema Fragen haben. 


Foto(s): Elif Uzun

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