Diebstahl von und aus dem Müll

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Ja, genau: Wer Müll mitnimmt, macht sich wegen Diebstahls strafbar. So entschied es aktuell das Oberlandesgericht Köln (Beschl. v. 21.04.2020, Az.: III.1 RVs 78/20).

Worum ging es im Fall des OLG Köln?

Ein Herr kam auf eine Idee, die sich im Nachhinein als nicht besonders schlau herausstellte: Er fischte Skizzen des berühmten Künstlers Gerhard Richter aus dem Müll und wollte diese anschließend von ihm signieren lassen, um sie weiterzuverkaufen. Er dachte, dass er Müll mitnehmen dürfe, das LG und OLG Köln sehen das aber anders.

Warum darf man Müll nicht mitnehmen?

Rechtsanwalt Guido Kluck, L.L.M. erklärt: „Der Herr wurde wegen Diebstahls verurteilt. Der Grund: Auch Müll steht noch im Gewahrsam des Inhabers. Wer eine Sache von einem anderen wegnimmt, ohne dessen Einverständnis einzuholen, begeht Diebstahl. Das gilt auch für Müll. Diesen darf nur die Müllabfuhr mitnehmen und auch nur, um ihn fachgerecht zu entsorgen und nicht, um ihn weiterzuverkaufen.“

Was, wenn ich nicht wusste, dass Müll immer noch im Gewahrsam eines anderen steht?

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht… Dieser Spruch kennt wohl jeder und leider stimmt er auch hier. Wer fremden Müll mitnimmt, macht sich strafbar. Der Herr im Fall des OLG Köln hat aber immerhin eine Milderung der Strafe bekommen. Die Richter entschieden, dass er einem „vermeidbaren Verbotsirrtum“ unterlag. Er hätte erkennen müssen, dass er die Skizzen nicht mitnehmen darf, die Strafe fällt nun aber nicht ganz so hoch aus, weil er sich in einem Irrglauben befand. Trotzdem muss er mir mindestens mehreren hundert Euro Strafe rechnen.  

Fazit

„Man sollte sich also merken: Wer fremden Müll mitnimmt, macht sich strafbar. Das gilt für Sperrmüll genauso wie für Mülltonnen. Wer dabei auch noch fremde Grundstücke betritt, kann zusätzlich wegen Hausfriedensbruchs belangt werden“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

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Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/diebstahl-von-und-aus-dem-muell/


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