Eingruppierung bzw. Höhergruppierung im öffentlichen Dienst

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Arbeitsvertrag und Tarifvertrag (z. B. TVöD)

Die richtige Eingruppierung und ein Anspruch auf eine Höhergruppierung ergeben sich aus dem Tarifvertrag und meist der dazugehörigen Anlage, z. B. Anlage 1a.

Im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes wird auf den anzuwendenden Tarifvertrag verwiesen und dieser einzelvertraglich zwischen Dienstherrn und Beschäftigten vereinbart. Über den Arbeitsvertrag gilt also immer der vereinbarte Tarifvertrag (z. B. TVöD), unabhängig davon, ob dieser für allgemeinverbindlich erklärt wurde oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils in einer tarifschließenden Partei sind, z. B. ver.di oder GdS.

Tarifvertrag und Eingruppierung

Im Tarifvertrag heißt es dann nur, dass sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Vergütungsordnung richtet. Das heißt, es kommt darauf an, welche Tätigkeiten vom Dienstherrn zugewiesen wurden und ob diese Tätigkeiten eingruppierungsrelevant sind. Dies ergibt sich aus der Vergütungsordnung, die meist als Anlage zum Tarifvertrag gehört. Über den Arbeitsvertrag gilt also der Tarifvertrag. Der Tarifvertrag, der sog. Mantel, verweist hinsichtlich der Eingruppierung auf eine Anlage (z. B. 1a), die als Vergütungsordnung tituliert wird. 

Vergütungsordnung

Aus der Vergütungsordnung ergibt sich zunächst die Eingruppierung nach Entgeltgruppen oder Vergütungsgruppen. Aus den sog. Obermerkmalen lässt sich entnehmen, welche Tätigkeiten zu welcher Vergütungsgruppe gehören. Zur Vereinfachung haben sich die Tarifvertragsparteien auf Fallbeispiele oder Beispiele verständigt. Wenn sich die Tätigkeiten in den Fallbeispielen wiederfinden, gilt das Obermerkmal als erfüllt und man weiß, welchen Anspruch auf welche Vergütungsgruppe man hat.

Wenn die Vergütungsgruppe bestimmt worden ist, kann hieraus das Entgelt abgeleitet werden, dass sich aus den Vergütungstabellen ergibt, die man gut im Internet findet, weil diese jedenfalls von den Gewerkschaften regelmäßig im Internet veröffentlicht werden. Kennt man also seine Vergütungsgruppe, kann man mit der Tabelle seinen Entgeltanspruch ableiten. Allerdings enthält die Vergütungstabelle auch Stufen, sog. Lebensalters- bzw. Erfahrungsstufen. Zum Teil muss man nur eine bestimme Beschäftigungszeit hinter sich bringen, um die nachfolgenden Stufen zu erreichen. Dies geschieht in der Regel alle vier Jahre. 

Erfahrungsstufen

Die sog. Erfahrungsstufen führen innerhalb der Vergütungsgruppe zu mehr Geld, einfach dadurch, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Beschäftigungszeit mehr Erfahrung sammelt und dies geldlich honoriert wird. Hierzu gibt es eigene Bestimmungen im Tarifvertrag selbst, also dem Mantel. Hier sind Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung, Mutterschutz, Beurlaubungen etc. enthalten, aber auch Regelungen, ob und wann man schneller oder langsamer „Erfahrungen“ gesammelt hat. 

Höhergruppierung

Ob man Anspruch auf eine Höhergruppierung hat, lässt sich auf dem gleichen Weg feststellen. Entweder finden sich in der nächst höheren Vergütungsgruppe Hinweise auf die Tätigkeiten, die man ausübt oder aus den Fallbeispielen lässt sich z. B. ein Bewährungsaufstieg herleiten (z. B. „wer 6 Monate in Vergütungsgruppe x war, erhält diese Vergütungsgruppe“, also die nächsthöhere). Oder die Stellenausschreibung bzw. das Stellenprofil geben Hinweise auf die richtige, andere, höhere Eingruppierung. Da im öffentlichen Dienst Ausschlussfristen gelten, sind diese jeweils zu beachten. Will die Arbeitsvertragspartei Ansprüche bewahren, sind diese innerhalb von in der Regel sechs Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ein Anspruch auf Höhergruppierung kann damit nicht für lange Zeit in die Vergangenheit geltend gemacht werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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