Drohender Kanalrückstau wegen genehmigten Bauvorhabens auf Nachbargrundstück

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In manchen Stadt- oder Ortsteilen stößt die gemeindliche Kanalisation bei der Ausweisung neuer Baugebiete oder der Realisierung eines Großprojekts an ihre Grenzen. Dem wird seitens der Kommune aber nicht immer durch Verlegung größer dimensionierter Kanäle Rechnung getragen. Die Folge kann dann häufiger Kanalrückstau mit eindringendem Abwasser in die Kellergeschosse der Nachbaranwesen sein. Unter welchen Voraussetzungen kann nun ein benachbarter Hauseigentümer gegen eine Baugenehmigung vorgehen, die für ein Großprojekt auf einem angrenzenden Grundstück erteilt worden ist, wenn eine dadurch ausgelöste Unterdimensionierung der gemeindlichen Kanalisation droht?

Wie bei jeglicher sogenannter „Drittanfechtung“ einer Baugenehmigung – also einer Klageerhebung gegen eine für das angrenzende Grundstück erteilten Baugenehmigung – können vom Kläger nur Verletzungen nachbarschützender Normen erfolgreich geltend gemacht werden. An sich besteht das Erfordernis der ordnungsgemäßen Erschließung eines Bauvorhabens ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit – und damit nicht aus Gründen des Nachbarschutzes. Wenn aber durch eine nicht einwandfrei gesicherte Abwasserbeseitigung erhebliche Belästigungen oder Nachteile für das Nachbargrundstück entstehen, die die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreiten, wandelt sich das baurechtliche Gebot der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung in ein solches mit nachbarschützendem Charakter. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn bloße Zweifel an der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung vorhanden sind und bereits in der Vergangenheit bei Unwettern und Starkregenereignissen durch auftretenden Rückstau und Überschwemmungen eine Überlastung der Kanalisation in diesen Sondersituationen beobachtet wurde. Vielmehr müssen konkrete Nachweise für eine bereits vorliegende oder aufgrund der genehmigten Bebauung eintretende latente Unterdimensionierung des öffentlichen Kanals vorgelegt werden (VG Ansbach, Beschluss vom 21.08.2013, Az. AN 9 S 13.00689).

Dieser Nachweis wird regelmäßig nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens (hydraulischer Nachweis) geführt werden können.


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