DS- GVO in der Schulpraxis Datenschutzrechtliche Sonderprobleme

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Datenschutz nach der DS- GVO  in der Schule 

kurz und knapp

Bearbeitungsstand  07.06.2022


I.

Basiswissen


  1. Datenschutz ist ein Menschenrecht !


Artikel 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Uni on lautet wie folgt:

Art. 8
 Schutz personenbezogener Daten

(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2) 1Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. 2Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.


  1. Datenverarbeitung ist grundsätzlich verboten, es sei denn, sie ist erlaubt

(Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Ohne eine Rechtsgrundlage  darf k e i n e Verarbeitung personenbezogener Daten stattfinden. Rechtsgrundlagen können sein:


  • Gesetzliche Bestimmungen
  • Einwilligung nach Art. 6 DS- GVO


  1. Nach Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutz- Grundverordnung der Europäischen Union ( DS- GVO) ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in folgenden Fällen zulässig:


Art. 6
 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) 

die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c)

die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) 

die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) 

die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) 

die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.


  1. Unter „ Verarbeitung“  ist folgendes zu verstehen ( Art. 4 Nr.2 DS – GVO) :


Jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführter Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.


  1. Daten dürfen nur für klar definierte Zwecke erhoben und verarbeitet werden. Die Datenerhebung muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Die Einwilligung  ist eine freiwillige ( freely given) spezifisch informierte Handlung ohne Zwang. Zu empfehlen ist stets – aus Beweisgründen – eine schriftliche Einwilligung. Die Einwilligung kann grundsätzlich jederzeit widerrufen werden.


MUSTER für eine Einwilligung ( auch für Bilder):

https://www.datenschutz-bayern.de/5/einwilligung_schueler_17.pdf


II.

Fälle aus dem Schulalltag und der Schulpraxis


  1. E-Learning  (virtuelles Klassenzimmer) ist möglich auf freiwilliger Basis oder im Rahmen einer Rechtsgrundlage ( Erlass des Kultusministeriums). Eine schriftliche Einwilligung  des Schülers/der Schülerin, bzw. der Erziehungsberechtigten ( §§ 1626, 1629 BGB) ist erforderlich. In der Regel gibt es eine passwortgeschützte Lernplattform.


  1. Daten und Bilder von Schülerinnen/Schülern auf Schulhomepages bedürfen stets der Einwilligung. Eine schriftliche Einwilligung ist zu empfehlen.


  1. Ordnungsmaßahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern  im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses ( = besonderes Gewaltverhältnis nach den jeweiligen Schulgesetzen) sind direkt gegenüber dem Schüler/der Schülerin auszusprechen. Eine Lautsprecherdurchsage von Ordnungsmaßnahmen oder ein Aushang „ ordnungsrechtlich geahndeter Schüler am schwarzen Brett vor dem Sekretariat “  ist nicht zulässig und verletzt betroffene Schülerinnen/Schüler in ihren Grundrechten. Kein Mensch das bloßgestellt werden.


  1. Ein Vertretungsplan mit konkreten Vertretungsverhältnissen darf mit Nennung der Namen  n i c h t   auf einer Schulhomepage veröffentlich werden. Aus einem solchen Plan könnten beispielweise Bewegungsprofile der betroffenen Personen erstellt werden. Machbar ist die Nennung der ausfallenden  oder vertretenen Stunden – ohne Namen-.


  1. Noten von Schülerinnen und Schülern dürfen nur im Einzelfall fächerübergreifend an andere Lehrkräfte übermittelt werden, bspw. im Falle der Klassenkonferenz. Auch hier sollte stets im Fall einer Notwendigkeit der Weiterübermittlung von Noten eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden.


In der Klasse ist das Verlesen von Noten einzelner oder aller Schüler im Unterricht in der Regel unzulässig. Notendurchschnitt und Notenspiegel können „ aus pädagogischen Gründen“ bekanntgegebene werden.


Zensuren und Zeugnisse dürfen an außerschulische Dritte nicht ohne Einwilligung des Schülers übermittelt werden.

  1. Eine generelle Rechtspflicht zur Teilnahme an einer Schulleistungsstudie gibt es nicht. Durch Erlass des zuständigen Kultusministeriums kann aber eine Teilnahmepflicht rechtlich zulässig begründet werden.


  1. Videoaufzeichnungen auf dem Schulgelände dürfen nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Erforderlichkeit, Geeignetheit, Zweck-Mittel- Relation) erfolgen und nur  alleine zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum von Menschen oder zum Schutz der Schule, bspw. Schutz schulischer Einrichtungen vor Sachbeschädigungen (Vandalismus), Diebstahl, Unterschlagung etc. Datenschutzrechtlich /persönlichkeitsrechtlich ist die Notwendigkeit einer jeden einzelnen Videokamera zu prüfen.

§ 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume.

Weitere Informationen unter : https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/videoueberwachung-an-schulen-schutz-oder-beeintraechtigung-der-schueler/


  1. Videoaufzeichnungen im Schulunterricht, bspw. Sportunterricht; Rhetoriktraining etc. sollten vermieden werden. Der Lehrer sollte methodisch und didaktisch in der Lage sein eine Leistungsbeurteilung des Schülers auch ohne eine Videoaufzeichnung vornehmen zu können. Möglich ist eine Videoaufzeichnung aber mit ausdrücklicher Einwilligung des Schülern/der Schülerin bzw. der Erziehungsberechtigten  ( §§ 1626, 1629)


Weitere Informationen  unter http://www.dslv-nrw.de/wp-content/uploads/2014/02/22-Darf-man-Videoaufnahmen-im-Sportunterricht-machen.pdf :


  1. Kommerzielle Werbung an Schulen ist nicht zulässig. Daten der Schülerinnen und Schüler dürfen daher nicht  an Firmen etc. weitergegeben werden. Finger weg daher von Wissenswettbewerben und Werbeschreiben.


  1. In einem „ Jahresbericht der Schule“ dürfen nur folgende  personenbezogenen Schülerdaten veröffentlicht werden: Name, Geburtsdatum, Jahrgangsstufe, Klasse bzw. Name, Fächerverbindung und Verwendung der einzelnen Lehrkräfte über besondere schulische Tätigkeiten, Funktionen etc.
  2. Die Veröffentlichung von Namen und Bildern von Schülern in einer Schulchronik bedarf immer einer vorherigen Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 DS – GVO.


  1. WhatsApp, Facebook, Snapchat, Dropbox  gehören  (noch)  nicht an Schulen !  Die Vertraulichkeit der Daten ist nicht gewährleistet ist. Auch youtube kann datenschutzrechtlich problematisch sein.

(Vgl. https://www.datenschutz.org/youtube/)


 Im Zweifel sollte der Einsatz dieser Dienste mit der Schulleitung ( Dienstweg) und/oder dem zuständigen Datenschutzbeauftragten des Landes geklärt werden.


Weitere Informationen unter : https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/whatsapp-gehoert-nicht-an-schulen/


Stets sind von Lehrkräften die „ private“ und „ dienstliche „ Nutzung zu trennen. Durchaus möglich ist  eine WhatsApp- Gruppe der Eltern der Schülerinnen und Schüler und der Lehrer.


Weitere Informationen  und Handlungshilfen unter : 

http://www.spiegel.de/lebenundlernen/schule/whatsapp-an-schulen-was-ist-erlaubt-a-1143144.html

https://www.tagesspiegel.de/berlin/schule/kommunikation-von-lehrern-und-schuelern-chatten-erlaubt-aber-nicht-mit-whatsapp/21061780.html


Weitere hilfreiche Links:


https://www.lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/schulen/datenschutzgrundverordnung_was_aendert_sich_schulen/

https://www.datenschutz.org/

https://www.datenschutzbeauftragter-info.de/datenschutzbeauftragte-von-bund-und-laendern/


Malte Jörg Uffeln

Rechtsanwalt und Mediator (DAA)

Lehrbeauftragter

mjuffeln@t-online.de

www.maltejoerguffeln.de



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