Ehe annullieren – Wann ist die Eheaufhebung möglich?

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Neben der Scheidung kann die Ehe auch durch Aufhebung aufgelöst werden. Allerdings ist stets eine gerichtliche Entscheidung einzuholen, die nur auf Antrag ergehen kann. Der Begriff der „Eheannullierung“, wie er im Volksmund verbreitet ist, kennt das Bürgerliche Gesetzbuch nicht. Allerdings hält § 1314 BGB eine Reihe von Aufhebungsgründen bereit, die eine Auflösung der Ehe ohne Scheidung erlaubt.

Dieser Rechtstipp ist der Annullierung der Ehe gewidmet und nimmt dabei unter die Lupe, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Vorteile die Eheaufhebung gegenüber der Scheidung haben kann.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches erlaubt die Annullierung der Ehe, wenn einer der dort aufgeführten Aufhebungsgründe erfüllt ist.
  • Die Annullierung der Ehe findet nur auf Antrag beim zuständigen Familiengericht statt.
  • Die Eheaufhebung setzt kein Trennungsjahr voraus!

1. Scheidung durch Annullierung der Ehe umgehen?

Die Scheidung und die Aufhebung der Ehe zielen auf unterschiedliche Fallgestaltungen ab. Während die Scheidung dann in Frage kommt, wenn die Ehe gescheitert ist, betrifft die Annullierung solche Fälle, in denen die Voraussetzungen der Eheschließung nicht erfüllt waren. Daran knüpfen auch die gesetzlichen Bestimmungen an und erlauben eine Aufhebung der Ehe, wenn

  • die Ehegatten noch nicht volljährig sind
  • die Ehegatten nicht geschäftsfähig sind
  • einer der Ehepartner bereits verheiratet ist
  • ein Geschwister- oder Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie zwischen den Ehepartnern besteht
  • die Eheschließung nicht persönlich vollzogen wurde.

Liegt einer dieser Gründe vor, so bestimmt das Gesetz, dass die Eheschließung aufgehoben werden kann.

2. Andere Gründe für die Annullierung einer Ehe in Deutschland

Neben den oben genannten Gründen, die bereits von Beginn an einer wirksamen Ehe im Wege stehen, kann es auch Situationen geben, die nachträglich eine Eheannullierung rechtfertigen. Diese nachträglichen Aufhebungsgründe sind insbesondere gegeben, wenn

  • ein Ehegatte nicht wusste, dass es sich bei der Zeremonie um eine Eheschließung handelte, etwa aufgrund fehlender Sprachkenntnisse
  • ein Ehepartner bei der Eheschließung arglistig getäuscht wurde und sich die Täuschung auf solche Umstände bezieht, die unmittelbar mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängen
  • ein Ehegatte widerrechtlich durch Drohung zur Eheschließung gezwungen wurde
  • beide Ehegatten die Ehe nur zum Schein geschlossen haben, um von den damit verbundenen Rechtswirkungen zu profitieren.

3. Antrag auf Eheannullierung

Liegt einer der Aufhebungsgründe vor, kann der hiervon betroffene Ehepartner einen Antrag auf Eheannullierung beim Familiengericht stellen. Das Verfahren hat den entscheidenden Vorteil, dass im Gegensatz zur Scheidung kein Trennungsjahr abzuwarten ist. Denn das Zerrüttungsprinzip, wie es im Scheidungsrecht Geltung beansprucht, spielt hier keine Rolle. Es muss nicht nachgewiesen werden, dass die Ehe gescheitert ist. Allerdings muss das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nachgewiesen werden, was sich im Einzelfall meist als schwer erweist. Dementsprechend oft sind in Verfahren zur Eheaufhebung umfangreiche Beweisaufnahmen erforderlich.

4. Achtung: Fristen beachten!

Grundsätzlich muss bei der Aufhebung der Ehe keine Frist beachtet werden. Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme, die Fälle der arglistigen Täuschung betreffen. Der Antrag auf Annullierung der Ehe ist innerhalb eines Jahres zu stellen. Diese Frist beginnt in dem Moment, in dem der betroffene Ehegatte von den Täuschungsumständen erfährt. Für die widerrechtliche Drohung gilt eine Dreijahresfrist. In solchen Situationen sollten Sie schnell einen Rechtsanwalt im Familienrecht aufsuchen, damit Sie die Möglichkeit der Eheannullierung nicht verlieren.

5. Rechtsanwalt im Familienrecht kontaktieren

Auch wenn sich Viele eine vereinfachte Form der Eheauflösung wünschen, liegen die Voraussetzungen der Eheannullierung in der Praxis nur selten vor. Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an die Aufhebungsgründe stellt, sind sehr hoch. Daher erweist sich die Scheidung in der Mehrzahl der Fälle als einzig praktikable Lösung, die Ehe aufzulösen. Hierzu berät Sie die Kanzlei Senol gerne! Nehmen Sie bei Fragen zur Scheidung oder Annullierung der Ehe jederzeit Kontakt zu uns auf.


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