„Ehe für alle“ – Die gleichgeschlechtliche Ehe

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Seit dem 01. Oktober 2017 steht gleichgeschlechtlichen Paaren der Weg zur Eheschließung offen. Die Öffnung der Ehe beruht auf einer gesetzlichen Neuregelung, die – jenseits der bloßen politischen Symbolik – weitreichend zur Gleichstellung beigetragen hat.

Durch die Gesetzesänderung soll gleichgeschlechtlichen Paaren eine Eheschließung mit sämtlichen Rechten und Pflichten ermöglicht werden. Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist damit auf den ersten Blick hinfällig geworden.

In diesem Rechtstipp erfahren Sie mehr über die Eheschließung von gleichgeschlechtlichen Paaren. Dabei gehen wir auch auf die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Ehe ein und zeigen die wesentlichen Unterschiede auf.

1. Eheschließung Gleichgeschlechtlicher

Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts hat im Kern an dem Wortlaut des § 1353 BGB angeknüpft: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Neu ist dabei, dass die Eheschließung auch zwischen Personen gleichen Geschlechts möglich ist.

Bis zur Gesetzesänderung enthielt die Rechtsnorm zwar keinen Hinweis auf das Erfordernis der Geschlechterverschiedenheit. Allerdings wurde diese Voraussetzung nach dem Willen des Gesetzgebers als selbstverständlich angesehen. Die zivilrechtliche Ehe war gleichgeschlechtlichen Paaren also verwehrt.

Um die „Ehe für alle“ weitestgehend zu verwirklichen, hat die Gesetzesänderung auch Ausländern die Eingehung der gleichgeschlechtlichen Ehe erleichtert. Die Betroffenen müssen nun kein Ehefähigkeitszeugnis mehr beibringen. Paare, von denen wenigstens einer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, müssen also nicht mehr bescheinigen, dass nach der ausländischen Rechtsordnung keine Ehehindernisse bestehen. In Deutschland gilt also mittlerweile der Grundsatz Eheschließungsfreiheit.

2. Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in die gleichgeschlechtliche Ehe

Der deutsche Gesetzgeber hat 2001 die sogenannte eingetragene Lebenspartnerschaft eingeführt. Da Personen gleichen Geschlechts nach der Gesetzesänderung auch die Eheschließung ermöglicht wurde, ist das Bedürfnis für das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft entfallen. Der Gesetzgeber hat diese Situation erkannt und beschlossen, dass Lebenspartnerschaften von nun an nicht mehr begründet werden können.

Paare, die schon im Vorfeld eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, können wählen, ob sie ihre Partnerschaft in eine Ehe umwandeln oder nicht. Wenn sie auf die Umwandlung verzichten, kann die eingetragene Lebenspartnerschaft in ihrer ursprünglichen Form weiterbestehen.

Entschließt sich das Paar, die eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, müssen sie bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären, künftig die Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.

3. Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft

In rechtlicher Hinsicht war die eingetragene Lebenspartnerschaft überwiegend der zivilrechtlichen Ehe gleichgestellt und nachgebildet. Grund hierfür war die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es war der Ansicht, dass der grundgesetzliche Schutz der Ehe aus Art. 6 I GG nicht gebiete, dass die Lebenspartnerschaft wesentlich schwächere Rechtsfolgen haben sollte als die Ehe. Dennoch sind in einigen Bereichen deutliche Unterschiede zwischen den Rechtsinstituten geblieben.

Der erste Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft ist so naheliegend, dass er schnell übersehen wird. Er betrifft die Terminologie, also die Begrifflichkeiten im Eherecht und im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Als der Gesetzgeber 2001 die Möglichkeit der Eintragung einer Partnerschaft ausgearbeitet hat, war noch unklar, ob das Bundesverfassungsgericht das neue Rechtsinstitut akzeptieren würde. Dementsprechend sollte bereits begrifflich der Anschein vermieden werden, dass es sich bei der Lebenspartnerschaft um so etwas wie die Ehe handeln könnte. Die scharfe begriffliche Trennung ist auch in der Gesetzessprache wiederzufinden. So wird bis heute beim Scheitern der Lebenspartnerschaft nicht von einer Scheidung, sondern deren Aufhebung gesprochen. Außerdem steht zu Beginn der eingetragenen Partnerschaft kein Verlöbnis, sondern ein sogenanntes Partnerschaftsversprechen. Die terminologischen Bemühungen zur Trennung der beiden Rechtsinstitute ist mit der „Ehe für alle“ weitestgehend hinfällig geworden.

Ein weiterer Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft liegt in der Ausgestaltung des Adoptionsrechts. Nach der entscheidenden gesetzlichen Regelung können Unverheiratete ein Kind nämlich nur alleine adoptieren. Hierzu zählen auch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In der Praxis bedeutet das, dass ein zweiteiliges Verfahren zur Adoption erforderlich ist. In einem ersten Schritt muss das Kind von einem Partner alleine angenommen werden. Anschließend ist die Adoption in einem zweiten Schritt auch durch den anderen Partner möglich. Mit der „Ehe für alle“ besteht nun auch die Möglichkeit zur gemeinsamen Annahme eines Kindes.

4. Fazit 

Die „Ehe für alle“ hat einen Kurswechsel im deutschen Familienrecht nach sich gezogen. Praktische Auswirkungen hat die Ehe Gleichgeschlechtlicher vor allem für die, die bereits eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben. Sie stehen nun vor dem Wahlrecht, die Ehe zu schließen oder in der bisherigen Form weiterzuleben. Zentraler Unterschied zur zivilrechtlichen Ehe ist die Möglichkeit zur gemeinsamen Adoption eines Kindes.


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