Gesetzliches Ehegattenerbrecht, wenn keine Nachkommen vorhanden sind

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Im Folgenden soll kurz auf die Problematik eingegangen werden, dass einer der Ehepartner verstirbt und keine Kinder oder andere Abkömmlinge vorhanden sind.

Das gesetzliche Erbrecht im Fall des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft hat hier andere Rechtsfolgen, als oftmals von den Ehepartnern vermutet wird. Nicht selten wird erwartet, dass jeder den anderen Ehegatten zu 100 % beerbt. Eine Verfügung von Todes wegen, etwa ein Testament, sei daher nicht erforderlich.

Nach dem Verlust des Ehegatten wird man allerdings dann damit konfrontiert, dass der Überlebende nicht allein erbt. Es entsteht eine Erbengemeinschaft mit den Erben der 2. Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge, z. B. Geschwister) oder – falls keine Verwandten zweiter Ordnung existieren – mit den Großeltern des verstorbenen Ehegatten. Die Erbquote des überlebenden Ehegatten in einer Erbengemeinschaft mit Verwandten der zweiten Ordnung beträgt insgesamt ¾.

Das Bestehen einer Erbengemeinschaft ist oft mit Schwierigkeiten verbunden, insbesondere weil der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Miterben wird. Eine Erbengemeinschaft ist auf eine Auseinandersetzung gerichtet. Diese ist in der Praxis nicht immer leicht durchzuführen.

Zwar steht dem überlebenden Ehegatten als gesetzlichem Erben außerdem noch der Voraus nach § 1932 BGB (neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern gebühren ihm die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke) zu, doch liegen die Nachteile der gesetzlichen Erbfolge – wie oben teilweise angegeben – auf der Hand.

Dem Entstehen einer Erbengemeinschaft kann jedoch mittels einer Verfügung von Todes wegen, etwa durch Testament, entgegengewirkt werden. Rechtliche Beratung sollte hier in Anspruch genommen werden, nicht zuletzt hinsichtlich der Rechtsfolgen.

Übrigens ist auch bei der Gütertrennung der Ehegatte nicht alleiniger gesetzlicher Erbe des Erstversterbenden.


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