Ehevertrag Unternehmer

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Mit einer Entscheidung vom 15.03.2017 hat sich der BGH zur Wirksamkeit eines Unternehmerehevertrages geäußert und diesen im Ergebnis für sittenwidrig und unwirksam erklärt.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde

Der Ehemann sollte von seiner Mutter Geschäftsanteile am Familienunternehmen übertragen erhalten. Die Mutter machte für die Übertragung den Abschluss eines Ehevertrages zur Voraussetzung. Dementsprechend haben die Ehegatten den gewünschten Ehevertrag abgeschlossen, mit welchem zum einen der nacheheliche Ehegattenunterhalt wechselseitig ausgeschlossen wurde. Ausgenommen von diesem Verzicht war nur der Unterhalt für die Betreuung gemeinsamer Kinder. Der Ehegattenunterhalt war darüber hinaus auch der Höhe nach begrenzt.

Zum anderen war auch ein wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich vereinbart. Eine Kompensation für den Verzicht auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich war dabei nicht vorgesehen.

Im Zuge der Trennung und Scheidung hat sich die Ehefrau auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufen und Ansprüche auf Zahlung von Ehegattenunterhalt geltend gemacht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Sittenwidrigkeit und somit die Unwirksamkeit des Ehevertrages. Dabei ging der BGH zunächst davon aus, dass der Ausschluss der einzelnen Scheidungsfolgen für sich genommen noch nicht die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages begründet.

Ausdrücklich wird klargestellt, dass insbesondere eine ehevertragliche Regelung zum Schutz des betrieblichen Vermögens (modifizierter Zugewinn/Gütertrennung) als legitimes Interesse anerkannt und somit zulässig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann sich aber ein Ehevertrag im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, „wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt.“

So lag der Fall hier. Zum einen war mit den getroffenen Regelungen des Ehevertrages, welche einem Totalverzicht nahekamen, objektiv eine einseitige Benachteiligung der Ehefrau gegeben. Zum anderen befand sich die Ehefrau in subjektiver Hinsicht in einer unterlegenen Verhandlungsposition. So war die Ehefrau an den Verhandlungen des Ehevertrages nicht beteiligt. Ihr stand vor der Beurkundung auch kein Entwurf des Ehevertrages zur Verfügung. Der BGH ging deshalb von einem subjektiven Ungleichgewicht aus, welches letztlich in der Gesamtschau zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages führte. 

Die Auswirkungen dieser Entscheidung sind weitreichend. Da der Ehevertrag insgesamt unwirksam ist, greift auch der zum Schutz der Geschäftsanteile am Familienunternehmen vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht.

Die BGH-Entscheidung dürfte für einiges Aufsehen sorgen. Eheverträge mit vergleichbarem Inhalt wurden in ähnlichen Konstellationen bei Beteiligung von (Familien-) Unternehmen von den Notaren häufig empfohlen und beurkundet. Diese Eheverträge stehen nun auf dem Prüfstand.

Es zeigt sich erneut, dass bei Abschluss von Eheverträgen auf ausgewogene Regelungen und faire Verhandlungspositionen zu achten ist. Nur so kann letztendlich das Familienunternehmen geschützt werden.

Gerne beraten wir Sie hierzu.

Ulrich Schmelmer, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Erbrecht, Familienrecht, Vermögensnachfolge in Nürnberg


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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