Ein Kind hat für den Elternunterhalt auch sein Taschengeld teilweise einzusetzen

  • 1 Minuten Lesezeit

Ausgangssituation: Die Mutter des beklagten Kindes ist in einem Heim untergebracht. Sie kann den Heimaufenthalt nicht alleine aus eigenen Mitteln finanzieren. Der fehlende Geldbetrag wird vom Kläger, dem Sozialhilfeträger, direkt an die Pflegeeinrichtung bezahlt.

Der Sozialhilfeträger hat nun das Kind auf Elternunterhalt verklagt, weil er meint, dass das Kind seiner Mutter gegenüber unterhaltspflichtig ist. Das Kind ist verheiratet und bezieht kein eigenes Erwerbseinkommen. Der Ehegatte ist Alleinverdiener.

Nach § 1601 BGB sind volljährige Kinder ihren Eltern gegenüber unterhaltspflichtig, vorausgesetzt sie sind nach § 1603 I BGB leistungsfähig.

Der BGH hat mit Urteil vom 12.12.12, XII ZR 43/11 entschieden: 

Hat das Kind kein eigenes Einkommen, hat es alleine gegenüber dem Ehegatten einen Anspruch auf Familienunterhalt, §§ 1360, 1360 a BGB. Zum angemessenen Familien-unterhalt gehören unter anderem Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie ein Geldanspruch auf Taschengeld für die persönlichen Bedürfnisse.

In der Rechtsprechung werden für den Taschengeldanspruch 5-7 % des den Eheleuten gemeinsam zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens angesetzt. Der Taschengeldanspruch eines Ehegatten und unterhaltspflichtigen Kindes ist - so sein Selbstbehalt (Stand 2013: 1600,- €) gedeckt ist - grds. zu Unterhaltszwecken einzusetzen. Allerdings brauchen 5 - 7 %  des jeweils aktuellen Selbstbehalts (Stand 2013: 5-7 % aus 1600,- € = 80 - 112,- €, sog. Sockelbetrag) sowie etwa die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes nicht für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Simone Klotz-Drews

Beiträge zum Thema