Ein Mieterhöhungsverlangen sollte nicht ungeprüft akzeptiert werden

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Steigende Mieten werden seit Jahren von Mietern beklagt. Die Politik versucht mit mehr oder weniger geeigneten Mitteln dafür zu sorgen, dass Wohnraum insbesondere in Ballungszentren bezahlbar bleiben soll. Taugliche Lösungsansätze wurden bislang jedoch nicht entwickelt. Ein Anstieg der Mietpreise ist nahezu im gesamten Bundesgebiet zu verzeichnen. 

Der Mieter sollte ein Mieterhöhungsverlangen jedoch nicht ungeprüft akzeptieren. Zu häufig erweisen sich in der täglichen Praxis die Mieterhöhungsverlangen als fehlerhaft und damit unwirksam.

Vermieter haben bei der Erstellung von Mieterhöhungsschreiben einige gesetzgeberische Vorgaben zu beachten. So hat der Vermieter beispielsweise ein taugliches Begründungsmittel anzuführen. Ermangelt es dem Erhöhungsschreiben an einem tauglichen Begründungsmittel, ist das Begehren bereits aus diesem Grunde unwirksam. 

Häufig beziehen sich Vermieter zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Immobilienportale im Internet. Hierbei wird jedoch verkannt, dass die in derartigen Portalen ausgewiesenen Quadratmeterpreise nicht als taugliches Begründungsmittel herangezogen werden können. 

Sollte Ihr Mietvertrag eine Staffel- oder Indexmiete beinhalten, so ist für die Dauer der Staffelmietvereinbarung eine Mieterhöhung ausgeschlossen. 

Sie sollten daher ein Mieterhöhungsverlangen immer von einem Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht auf seine Wirksamkeit hin überprüfen lassen. Die Abwehr eines Mieterhöhungsverlangens spart Ihnen bares Geld.

Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht

Rechtsanwalt Barnewitz wurde im Jahr 2016 die Berechtigung zur Führung des Fachanwaltstitels für Miet- und Wohnungseigentumsrecht durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main verliehen.    


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