Fortgeschrittenes Alter des Mieters ist alleine kein Härtegrund bei der Eigenbedarfskündigung

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.02.2021, Az. VIII ZR 68/19, entschieden, dass das hohe Alter eines Mieters für sich allein genommen grundsätzlich noch keine Härte im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB bedeutet.  


Worum ging es?

Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem die Vermieterin gegenüber ihrer betagten Mieterin die Eigenbedarfskündigung aussprach und in deren Folge die Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung gerichtlich in Anspruch nahm.  

Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Kündigungsschreibens 82 Jahre alt und erhielt von ihrer Vermieterin eine Eigenbedarfskündigung. Die Klägerin begründete den Eigenbedarf damit, dass sie fortan in ihrer Wohnung leben wolle.  Die betagte Mieterin erhob form- und fristgerecht den Härteeinwand gem. § 574 BGB.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat sich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Mieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß §§ 574, 574a BGB verlangen könne. Hierbei kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein Härtefall im Sinne der §§ 574, 574a BGB nicht bereits deshalb anzunehmen sei, da die Mieterin fortgeschrittenen Alters sei. 

Vielmehr sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu untersuchen, ob zu dem Alter der Mieter noch weitere Gründe hinzutreten, welche die Annahme eines Härtefalls begründen können. 

Bedeutung für die Praxis

Der Vermieter kann grundsätzlich auch einem Mieter im fortgeschrittenen Alter noch erfolgreich wegen Eigenbedarfs kündigen. Denn die Frage, ob ein Härtegrund im Sinne des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, ist nicht allein aufgrund des Alters des Mieters zu bejahen. Im Rahmen von § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB ist immer eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Mieter sollten daher im Rahmen der Begründung des Härtefalls all diejenigen Gründe vorbringen, die für die Annahme eines Härtefalls sprechen können. Alleine der Verweis auf das hohe Alter des Mieters ist hierbei nicht ausreichend. 

Gerne stehen wir Ihnen sowohl als Vermieter, als auch als Mieter beratend zur Seite.


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