Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch

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Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche


Was genau sind Pflichtteilsansprüche?

Pflichtteilsansprüche sichern nächsten Angehörigen oder Ehepartnern eine Mindestteilhabe an der Erbmasse des Erblassers. Wer also als nächster Angehöriger oder Ehepartner enterbt ist, muss nicht leer ausgehen: Er hat einen sogenannten Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ein Pflichtteilsberechtigter muss seinen Anteil von den Erben einfordern. 

Eine Enterbung liegt bereits dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte in einem Testament oder Erbvertrag nicht erwähnt wird. Es bedarf also gerade keiner ausdrücklichen Enterbung.

Pflichtteilsansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren  von dem Zeitpunkt an, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Eintritt des Erbfalls und seiner Enterbung erfahren hat. 

Was sind hingegen Pflichtteilsergänzungsansprüche?

Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung (ohne Gegenleistung) zugewandt, so kann der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2325 BGB unter Umständen den Pflichtteil in der Höhe beanspruchen, der ihm zustünde, wenn der verschenkte Gegenstand (häufig ein bebautes Grundstück) nicht durch die Schenkung aus der Erbmasse herausgezogen worden wäre. Der Gesetzgeber schützt den Pflichtteilsberechtigten also dadurch, dass er die zuvor geschmälerte Erbmasse um den (nicht selten bewusst) entzogenen Vermögensgegenstand erweitert. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten Teile seines Vermögens verschenkt und dadurch den Pflichtteil schmälert oder im Extremfall gänzlich entwertet.  

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der gegenüber den Erben besteht,  verjährt innerhalb von drei Jahren nach Kenntnisnahme über die Schenkung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). 

Gerne setzen wir Ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für Sie um. 

Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht  



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