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Einbürgerung auch bei Identitätstäuschung wirksam

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit einem Urteil vom 03.12.2013, Aktenzeichen: 1 S 49/13, entschieden, dass auch eine unter Verwendung falscher Personalien erschlichene Einbürgerung wirksam ist.

Im vorliegenden Fall reiste der aus Pakistan stammende Kläger im Jahre 1995 nach Deutschland ein. Dort gab er sich unter Verwendung falscher Personalien als afghanischer Staatsangehöriger aus und stellte einen Antrag auf Asyl.

Im Asylverfahren wurde ein Abschiebungsverbot für Afghanistan festgestellt. Daraufhin erhielt der Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung. Auf seinen Antrag wurde er im Juli 2004 durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde unter der falschen Identität eingebürgert.

2011 beantragte der Kläger schließlich bei der beklagten Stadt Stuttgart seine Personalien zu berichtigen. Dabei gab er zu, unter falschen Personalien aufgetreten zu sein. Gleichzeitig vertrat er aber die Auffassung, dass seine Einbürgerung nach mehr als fünf Jahren nicht mehr zurückgenommen werden darf.

Die Beklagte war der Ansicht, die Einbürgerungsurkunde sei jedoch gar nicht wirksam geworden. Darüber hinaus sei die Einbürgerung von vornherein nichtig, mit der Folge, dass es keiner Rücknahme bedürfte. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage des Klägers wies das Verwaltungsgericht Stuttgart in erster Instanz ab. Die Berufung des Klägers zum Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg.

Das Gericht hob die Feststellungen der Beklagten auf. Nach Ansicht der Richter sei die Einbürgerung durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam bekannt gegeben worden.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kläger über seinen wahren Namen, sein wahres Geburtsdatum und seine wahre Herkunft getäuscht habe. Die Einbürgerungsurkunde sei auch für ihn bestimmt gewesen. Das gelte unabhängig davon, ob die von ihm angegebenen Personalien solche einer real existierenden oder einer frei erfundenen Person seien.

Auch sei die Einbürgerung nicht, wie von der Beklagten angenommen, wegen eines besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehlers von vornherein nichtig. Der ihr infolge der arglistigen Täuschung des Klägers anhaftende Fehler sei jedenfalls nicht „besonders schwerwiegend" im Sinne dieses Gesetzes, das insoweit strenge Anforderungen stelle.

Die Täuschung über Name und Geburtsdaten wiege nicht schwerer als jede andere Täuschung über Umstände, die keine Voraussetzung für einen Einbürgerungsanspruch seien. Die Täuschung des Klägers führe zwar zur Rechtswidrigkeit der Einbürgerung und stelle den typischen Fall einer Täuschung dar, die nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz zu einer Rücknahme der Einbürgerung berechtige, was aber voraussetze, dass die Einbürgerung nicht schon von vornherein nichtig sei. Dem Kläger komme damit der Schutz der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist zur Rücknahme einer Einbürgerung nach deren Bekanntgabe zugute.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.



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