Eingefroren und gepfändet? Der PfÜB in Zeiten des Wirtschaftskrieges gegen Russland

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Die Ausweitung der Sanktionen gegen 160 weitere Personen der Russischen Föderation im Rahmen der Durchführungsverordnung 2022/96 führt zu weiteren eingefrorenen Geldern im Rahmen der Verordnung Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung könnten Gläubiger versuchen, diese Gelder pfänden und einziehen zu lassen. Dem schiebt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allerdings einen Riegel vor.

Mit Urteil vom 11. November 2021 (C340/20) hat der Gerichtshof in einem Verfahren betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) entschieden (Wiedergabe gekürzt):

„Ohne vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde sind Sicherungsmaßnahmen auf im Rahmen von restriktiven Maßnahmen eingefrorene Gelder nicht möglich.“

In Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 423/2007 wird der Begriff „Einfrieren von Geldern“ definiert als „die Verhinderung jeglicher Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen“.

Aus dieser Definition ergibt sich, dass mit dem Einfrieren von Geldern die Transaktionen, die mit den eingefrorenen Geldern abgeschlossen werden können, so weit wie möglich begrenzt werden sollen, was durch die große Zahl der erfassten Fälle und die Verwendung des Ausdrucks „jegliche Form“ deutlich wird. Auch die Mittel, um zu einer Begrenzung dieser Transaktionen zu gelangen, werden vom Unionsgesetzgeber weit definiert.

Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für den Begriff „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“. Dieser Begriff wird nämlich in Art. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 423/2007 definiert als „die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt“.

Daraus folgt, dass die Begriffe „Einfrieren von Geldern“ und „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ im Sinne der Verordnung Nr. 423/2007 sehr weit definiert sind.



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