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Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt: darf nicht ohne weiteres aufgezwungen werden

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Manchmal sind leistungsberechtigte ALG-1- oder ALG-II-Empfänger nicht bereit, eine Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, da Sie mit deren Inhalt nicht einverstanden sind. Doch welche Rechte haben sie?

Ganz einfach: Aufzwingen darf das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung nicht ohne weiteres. Zuerst muss es versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Tut es das nicht, kann man sich erfolgreich wehren.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, das die Eingliederungsvereinbarung vor allem eine Grundlage für Sanktionen bei Nichterfüllung von Pflichten durch den Arbeitsuchenden bilde. Sie liege damit eher im Interesse des Grundsicherungsträgers. Zum einen gibt es zahlreiche Lebensbereiche, in denen trotz vergleichbar asymmetrischer Verhandlungspositionen die Akzeptanz vertraglicher Regelungen nicht in Zweifel gezogen wird. Zum anderen muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das konsensuale Vorgehen gerade als Konfliktvermeidungsstrategie gesehen hat. Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 SGB II sprechen nach allem eher dafür, dass ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt nur in Betracht kommt, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen; was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (Bundessozialgericht – B 14 AS 195/11 R – Urteil vom 14.02.2013).

Eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt ist also nur in Ausnahmefällen möglich. Leistungsempfänger sollten dann Widerspruch einlegen. Ein Anwalt für Sozialrecht kann helfen. Damit keine bzw. nur geringe Kosten entstehen, kann Beratungshilfe beantragt werden. Bei erfolgreichem Widerspruch übernimmt das Jobcenter die Anwaltskosten.


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