Einklagbarer Anspruch des dreijährigen Kindes auf einen Betreuungsplatz in der Kita

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Bundesweit gilt der Anspruch eines dreijährigen Kindes auf Betreuung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII.

In einer aktuellen Entscheidung hat sich jetzt das Verwaltungsgericht Göttingen mit der konkreten Ausgestaltung des Anspruchs auf einen Kita-Platz befasst (Verwaltungsgericht Göttingen, 2. Kammer, Beschluss vom 21.07.2021, Az. 2 B 122/21).

Hierbei hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass die Betreuungsdauer mindestens 6 Stunden täglich zu betragen hat, da eine nur halbtägliche Betreuung von etwa 4 Stunden nicht ausreichend ist um dem Anspruch auf Betreuung zu genügen.

Die zulässige Entfernung des Wohnortes zur Betreuungseinrichtung hängt hierbei grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach der Auffassung des Gerichts ist jedenfalls eine Entfernung von mehr als 30 Minuten unzumutbar (Verwaltungsgericht Göttingen, ebenda, unter Hinweis auf Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.7.2019, Az. 10 ME 154/19).

Der Anspruch auf Zuweisung eines Kita-Platzes kann grundsätzlich auch in einem Eilrechtsverfahren vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Dann wird vorläufig über den Anspruch entschieden. 

In diesen Fällen ist eine Eilbedürftigkeit erforderlich. Diese könnte z.B. darin bestehen, dass der Beginn eines Arbeitsverhältnisses bevorsteht oder sonstige Gründe vorliegen, die eine Betreuung dringend erforderlich machen.

Unsere Kanzlei hilft Ihnen bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Betreuung in der Kita. 

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