Einkommensbelege zur Erfüllung der Auskunftspflicht wegen Unterhalt müssen übersetzt werden

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Wer möglicherweise Unterhalt für einen (ehemaligen) Ehepartner, ein Kind oder gar seine Eltern schuldet, wird oft zunächst von diesem, dessen Anwalt, der Unterhaltsvorschusskasse oder Beistandschaft des Jugendamtes, bzw. das JobCenters oder Sozialamt zur Auskunft aufgefordert. Hier ist nicht nur Auskunft über das Einkommen des möglichen Unterhaltsschuldners geschuldet, sondern auch die entsprechende Belegvorlage. 

Was aber nun, wenn von einem im Ausland tätigen und fremdsprachigen Unterhaltsschuldner nur Unterlagen in einer Fremdsprache vorgelegt werden und dieser sich entweder schlicht weigert, kostenpflichtige Übersetzungen vorzulegen oder sich diese gar nicht finanziell leisten kann?

Mit dieser Rechtsfrage musste sich bereits 2020 der Bundesgerichtshof auseinandersetzen. 

Der Unterhaltsschuldner argumentierte hier, dass sich dem Gesetz nicht entnehmen lasse, dass die geforderte Auskunft zwingend in deutscher Sprache verfasst oder dahin übersetzt sein müsse. Verfüge der Unterhaltsschuldner nicht über genügend Kenntnisse der deutschen Sprache, müsse er die Auskunft auch in einer fremden Sprache erteilen können, wenn wiederum der Unterhaltsberechtigte über ein genügendes Leseverständnis in dieser Sprache verfüge. Weiterhin trug der Unterhaltsschuldner vor, dass nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte selbst keine ausreichenden Sprachkenntnisse zum Verständnis der fremdsprachigen Unterlagen besitze, dieser nach Treu und Glauben deren Übersetzung von dem Unterhaltsschuldner verlangen könne. 

Auch, wenn die Gerichtssprache gem. § 184 GVG deutsch sei, könnten ja fremdsprachige Urkunden auch ohne deutsche Übersetzung im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden, wenn – was gerade bei englischsprachigen Urkunden häufig der Fall sei – das Gericht über ausreichende Kenntnisse in der Urkundensprache verfüge. Im Übrigen sei es doch Aufgabe des Unterhaltsberechtigten, auf Verlangen des Gerichts nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO eine deutschsprachige Übersetzung der von ihm vorgelegten Belege beizubringen; sei der Unterhaltsberechtigte dazu aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage, werde das Gericht gem. § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts wegen die Anfertigung einer Übersetzung anordnen.

Diesen vielzähligen Argumenten des Unterhaltsschuldners schlossen sich aber weder der Buntesgerichtshof, noch das OLG Brandenburg in einem weiteren Verfahren an. Der Unterhaltsschuldner sei danach verpflichtet, der Unterhaltsgläubigerin Übersetzungen seiner vorliegend in niederländischer Sprache abgefassten Lohnabrechnungen zur Verfügung zu stellen.

Zwar ergebe sich diese Verpflichtung nicht schon aus dem in § 184 GVG enthaltenen Grundsatz, dass die Gerichtssprache deutsch ist. Diese Vorschrift gelte nämlich solange nicht, wie kein gerichtliches Verfahren anhängig sei.

Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, der Unterhaltsgläubigerin Übersetzungen seiner niederländischen Lohnbescheinigungen zu übermitteln, folge aber aus der Auffangregelung des § 242 BGB, dem sog. Treu und Glauben (was zugegebenermaßen immer dann bemüht wird, wenn es keine anderen gesetzlichen Grundlagen gibt, man aber ein bestimmtes Ergebnis trotzdem für richtig hält). 

Das Gericht hält es am Ende für unerlässlich, der Unterhaltsgläubigerin Übersetzungen in die deutsche Sprache vorzulegen, damit diese den Unterhaltsanspruch in richtiger Höhe ermitteln kann. 

Im gerichtlichen Verfahren können übrigens die Übersetzungskosten bei einem hilfebedürftigen Antragsgegner (= Auskunftspflichtiger / Unterhaltsschuldner) zumindest von Verfahrenskostenhilfe gedeckt sein. Hierzu mein weiterer Rechtstipp Übersetzungskosten bei Verfahrenskostenhilfe.


Zitierte Entscheidungen: 

BGH, Beschluss vom 11.3.2020 – XII ZB 578/19  

Vorinstanzen:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2019 – 4 UF 193/19

AG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.6.2019 – 472 F 18049/19 UK

und

OLG Brandenburg, Beschluss vom  4.12.2008 – 10 WF 233/08

Vorinstanz:

AG Eisenhüttenstadt, Beschluss vom 15.10.2008


Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Foto(s): @buemlein

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