Einvernehmliche Aufhebung von Arbeitsverträgen

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Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag oder ein Abwicklungsvertrag beendet ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Der Arbeitgeber vermeidet die Risiken und Kosten eines Klageverfahrens, die Anhörung des Betriebs- oder Personalrats und eine behördliche Zustimmung beim Sonderkündigungsschutz im Falle der Schwerbehinderung/Gleichstellung oder von Mutterschutz/Elternzeit.
Der Arbeitnehmer erspart sich durch einen solchen Vertrag einen zeit- und kostenintensiven Prozess und kann eine frühzeitige Freistellung und eventuell eine Abfindung verhandeln.

Anfechtung des Aufhebungsvertrags

In der Praxis wird von diesen Verträgen rege Gebrauch gemacht. Doch häufig erwächst Streit nach Vertragsabschluss daraus, dass der Arbeitnehmer nicht mehr an den Vertrag gebunden sein will. Die Anfechtung des Aufhebungsvertrags wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und Bedrohung oder die Erklärung eines Widerrufs sind meist erfolglos. Allerdings zeigt ein neues Urteil des BAG (vom 7.2.2019, 6 AZR 75/18), dass ein Aufhebungsvertrag unwirksam ist, wenn er unter Missachtung des „Gebots fairen Verhandelns“ zustande kommt. Dieses Gebot sei verletzt, wenn eine Seite „eine psychische Drucksituation schaffe oder ausnutze, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwere oder unmöglich mache“ oder „eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt“.

Praxistipp: Arbeitgebern ist zu empfehlen, die Verhandlung zu dokumentieren, das hierüber abgefasste Protokoll durch den Arbeitnehmer gegenzeichnen zu lassen und Vieraugengespräche aus Beweisgründen zu vermeiden.


Christian Rothfuß
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): BSKP

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