Embargos und Schattenseiten der Erfüllungsverbote im Außenhandel

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Nichts schränkt die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr mehr ein, als Embargos. Es handelt sich hierbei um internationale Wirtschaftssanktionen gegenüber einzelnen Ländern, Organisationen oder Unternehmen.

Während für die Weltpolitik der Zweck in der Verhängung von Embargos zur Verhinderung von Kriegen, Bedrohungen oder Verletzungen von Menschenrechten liegt, und so auf die verantwortlichen Regierungen finanzieller oder wirtschaftlicher Druck ausgeübt werden soll, können Embargos gravierende wirtschaftliche Auswirkungen für europäische bzw. insbesondere deutsche Wirtschaftsunternehmen haben.

Widersetzt sich das Unternehmen dem verhängten Embargo, so handelt es sich um einen vorsätzlichen Verstoß in diesem Bereich. Dieser wird nach den strengen Strafvorschriften des AWG geahndet und kann mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Sollten durch das Widersetzen des Embargos gar die auswärtigen Beziehungen Deutschlands gefährdet werden, so greift sogar der Verbrechenstatbestand ein, mit der Konsequenz der Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Wirtschaftsunternehmen befinden sich in diesem Bereich regelmäßig in einem Konfliktfeld, wonach sie einerseits gezwungen werden, die Embargomaßnahmen einzuhalten, andererseits sehen sie sich aber Schadensersatzansprüchen der Kunden ausgesetzt. Es hat sich daher etabliert, sog. Erfüllungsverbote im Rahmen der Embargoregelungen anzuordnen.

Solche Erfüllungsverbote gelten dann bereits während des Embargos, insbesondere aber für die Zeit nach Aufhebung von Embargomaßnahmen. Durch die Erfüllungsverbote wird die Erfüllung von Schadensersatzansprüchen von Vertragspartnern verboten, die sich auf die Nichterfüllung von Verträgen aufgrund von Embargos stützen. Die Erfüllungsverbote schützen überdies auch davor, dass Schadensersatz- oder Erfüllungsansprüche nach Aufhebung des Embargos in der Europäischen Union durch Gerichtsentscheid durchgesetzt werden können.

Zwar werden diese Erfüllungsverbote durchwegs als positiv und wirtschaftlich interessant von den europäischen Regierungen eingestuft, sie haben jedoch einen entscheidenden Makel:

Weitgehend unbekannt ist, dass es hier eine negative Seite für europäische Wirtschaftsunternehmen gibt, denn diese sog. Erfüllungsverbote können tatsächlich nur von europäischen Gerichten und Schiedsstellen durchgesetzt werden und so Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmen abwehren. Die Wirtschaftsunternehmen selbst sind allerdings nahezu ungeschützt, wenn Forderungen in Nicht-EU-Staaten geltend gemacht werden, denn hierfür gilt das Erfüllungsverbot nicht.

Für Unternehmen sind Erfüllungsverbote kein leichtes Unterfangen, denn einerseits ist es ihnen verwehrt, Schäden, die durch das Embargo entstanden sind, auszugleichen. Sofern sie dagegen verstoßen, z. B. um die Kundenbeziehung aufrechtzuerhalten, machen sie sich selbst strafbar. Auf der anderen Seite sind die Wirtschaftsunternehmen aber dem Anspruch des Kunden aus dem Embargoland ausgeliefert, wenn sich ihr Vermögen, z. B. in Form von Warenbeständen oder Niederlassungen, in dem betroffenen Land befindet. Hiergegen kann ohne Weiteres im Drittland vollstreckt werden.



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