Ende der betrieblichen Corona-Maßnahmen

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Die Immunität der Bevölkerung nimmt immer weiter zu. Aufgrund dessen seien die wenigen Corona-Schutzverordnungen, die noch verblieben sind, Anfang Februar nicht mehr nötig und sollen Anfang Februar aufgehoben werden. Das sind zwei Monate früher, als ursprünglich geplant. Dies entschied Arbeitsminister Hubertus Heil. Was die Aufhebung dieser Verordnungen am Arbeitsplatz zu bedeuten hat, erklärt Ihnen Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.


Corona Verordnungen am Arbeitsplatz

Schon in den vergangenen Monaten wurden bestimmte Vorgaben nach und nach ausgelassen. Geltende Maßnahmen waren z.B. die Angebotspflicht zum Homeoffice sowie das Tragen von Mund-Nasen-Schutz bei unvermeidbarem Kontakt, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Während der Hochphasen der Pandemie, hatten die Hygienevorkehrungen im Betrieb ihren Platz. Jedoch geht die Zahl der Neuerkrankungen durch die Immunisierung der Bevölkerung stark zurück. Dementsprechend wurden die bundesweiten Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz von immer kleinerer Bedeutung.


Hygienekonzeptpflicht für Betriebe

Eine bisher geltende Maßnahme besteht hingegen noch weiter: Betriebe sind immer noch dazu verpflichtet, durch eine Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Infektionsschutz in einem Hygienekonzept festzulegen. Dieses Konzept muss alle erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz enthalten, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Dies war vor allem dann von großer Bedeutung, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wieder vor Ort arbeiten sollte, nachdem dieser oder diese aufgrund von infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen nicht im Betrieb tätig war. Nach der Aufhebung dieser Pflicht wird dies jedoch nicht mehr von Bedeutung sein.

Für Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts steht Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden in einem kostenlosen Orientierungsgespräch zu Verfügung. Termine können unter der Rufnummer 0611 450230 vereinbaren.


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