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Endlich ein Spielplatz in Wohnungseigentumsanlage

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Kinder sollen sich täglich ausreichend an der frischen Luft bewegen. Dafür gibt es beispielsweise Spielplätze, auf denen sich die Kinder so richtig austoben können. Allerdings sind nicht alle Spielplätze gut gepflegt oder bieten den Kindern genügend Abwechslung. Ein Vater in München wollte einen nie richtig fertiggestellten Spielplatz einer Wohnungseigentumsanlage neu errichten lassen und musste dafür sogar vor Gericht ziehen.

Auflage Spielplatz nicht erfüllt

In den Jahren 1983 und 1984 wurde die betreffende Wohnungseigentumsanlage in München erbaut. In der Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 wurde eine Auflage festgesetzt, nach der auf einer dort befindlichen Freifläche ein Spielplatz angelegt werden muss, der mit einem Sandkasten, einer Schaukel, einem Spieltisch und einem Hänge-Klettergerüst ausgerüstet sein soll. Bis heute existiert lediglich ein ungepflegter Sandkasten.

Antrag auf Spielplatzerrichtung abgelehnt

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.06.2015 stellte ein Vater einen Antrag, die Spielplatzausstattung gemäß der Baugenehmigung herzustellen. Dieser Antrag wurde aber mehrheitlich von der Eigentümergemeinschaft mit dem Hinweis abgelehnt, dass bereits ein Spielplatz vorhanden sei und dass der Freiflächengestaltungsplan keine verbindlichen Angaben in Bezug auf bestimmte Spielgeräte enthalte.

Klage erhoben und gewonnen

Der Mann wollte sich mit diesem sog. Negativbeschluss aber nicht abfinden und reichte schließlich Klage vor dem Amtsgericht (AG) München ein – mit Erfolg.

Ablehnung rechtswidrig

Die Richter kamen in ihrem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung des beantragten Grundsatzbeschlusses durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, den Spielplatz gemäß Freiflächengestaltungsplan und Baugenehmigung herzustellen, der Verwaltung einen Auftrag zu erteilen, erforderliche Kostenangebote einzuholen und eine Beschlussfassung über die Erneuerung des Spielplatzes vorzubereiten, in keinem Fall einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht und damit rechtswidrig ist.
Nach der Regelung der §§ 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben Wohnungseigentümer die Verpflichtung, das Gemeinschaftseigentum ordnungsgemäß instand zu halten bzw. instand zu setzen. Dies umfasst auch alle Maßnahmen, durch die öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise ein Freiflächengestaltungsplan oder eine Baugenehmigung, umgesetzt werden sollen.

Anspruch unverjährbar

Im vorliegenden Fall war interessant, dass die Wohnungseigentumsanlage bereits 1983/84 aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 erbaut, ein Spielplatz nach den Vorschriften aber seitdem nie erstellt wurde. Daher führten die Richter in ihrem Urteil aus, dass der Anspruch eines Wohnungseigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung grundsätzlich nicht verjähren kann, auch wenn die Instandsetzungsbedürftigkeit schon länger als drei Jahre andauert – eine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung kann nämlich nicht verjähren. Auch aus diesem Grund entsprach die Ablehnung des Beschlusses keiner ordnungsgemäßen Verwaltung.

Spielplatz muss gebaut werden

Die Richter stellten schließlich fest, dass der Grundsatzbeschluss zur Herstellung des Spielplatzes nach der vorgegebenen Spielplatzausstattung gem. der Baugenehmigung i. S. d. § 21 Abs. 8 WEG als gefasst gilt und folglich ein Spielplatz errichtet werden muss.

Fazit: Ist in einer Baugenehmigung ein Spielplatz eingetragen, so muss dieser, zumindest nach einem entsprechenden Antrag, errichtet werden, denn ein Anspruch auf Herstellung des Spielplatzes verjährt nicht.

(AG München, Urteil v. 21.10.2016, Az.: 481 C 17409/15 WEG)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com/spuno

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