Enterbung und Erbstreit nach slowakischem Recht

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Die Frage der Enterbung ist im § 469a des Bürgerlichen Gesetzbuches (nachfolgend „BGB“ genannt) geregelt. Sofern die vom Gesetz festgesetzten Gründe erfüllt sind, ist es möglich, sowohl den gesetzlichen Erben (der Abkömmling des Erblassers) als auch die Abkömmlinge des enterbten Erben zu enterben, dies jedoch unter der Annahme, dass dies in der Urkunde über die Enterbung ausdrücklich angeführt ist. Die Abkömmlinge des Erblassers als die gesetzlichen Erben gehören zur ersten Erbgruppe.

Die Enterbung kann aufgrund der Urkunde über die Enterbung (nachfolgend „Urkunde“ genannt) vorgenommen werden, wobei diese Urkunde eine schriftliche Form haben muss.

Der Erblasser kann die Enterbung entweder eigenhändig oder in Form einer notariellen Urkunde verfassen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser in seinem Testament gleichzeitig auch eine solche Bestimmung verankert, in der er seine Abkömmlinge aus der Erbschaft ausschließt. Die Enterbung kann ausschließlich vom Erblasser vorgenommen werden. Die gemeinsame Enterbungsurkunde von Eheleuten ist daher nicht zulässig. Der Abkömmling kann im Ganzen oder teilweise enterbt werden. Für die Anforderungen an die Urkunde über die Enterbung gelten die Vorschriften wie für das Testament entsprechend.

Der Erblasser kann einen Abkömmling enterben,

  • wenn der Abkömmling dem Erblasser im Widerspruch zu den guten Sitten, während einer Krankheit, im Alter oder in anderen schwerwiegenden Fällen Hilfe nicht gewährt hat;
  • wenn der Abkömmling für den Erblasser dauerhaft kein wirkliches Interesse zeigt, das er als Abkömmling zeigen sollte;
  • wenn der Abkömmling wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist;
  • wenn der Abkömmling dauerhaft einen unsittlichen Lebenswandel führt.

Die Erweiterung dieser gesetzlichen Gründe ist unzulässig und die Enterbung aus anderen als den gesetzlichen Gründen wäre ungültig. Für die Enterbung ist es jedoch ausreichend, wenn nur einer von allen Gründen erfüllt wird; es ist aber nicht ausgeschlossen, dass der Abkömmling vom Erblasser gleichzeitig aus mehreren Gründen enterbt wird.

In der Urkunde muss ein gesetzlicher Enterbungsgrund ausdrücklich genannt werden. Der Tatbestand des Enterbungsgrundes muss vom Erblasser deutlich und klar erklärt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Bezeichnung der Person, die enterbt werden soll.

Aus dem oben Genannten ergibt sich also, dass der Erblasser seinen Abkömmling nur dann enterben kann, wenn dafür ein gesetzlicher Grund vorliegt, wobei dieser Grund bereits zum Zeitpunkt der Enterbung bestehen muss. Dies würde bedeuten, dass die Enterbung allerdings nur dann möglich ist, wenn der Abkömmling einige der gesetzlichen Bedingungen hinsichtlich der Enterbung bereits erfüllt hat. Der enterbte Erbe kann gegen die Enterbung eine Klage wegen der Ungültigkeit der Enterbung erheben.

Im Falle, dass die Urkunde in Form einer notariellen Urkunde zu errichten ist, ist es vor ihrer Aufnahme erforderlich, dass der Notar den Erblasser über die Rechtsfolgen, die aus dieser Enterbung resultieren, ordentlich belehrt. Der Notar ist verpflichtet, dem Erblasser auch zu erklären, aus welchen gesetzlichen Gründen er seinen Abkömmling enterben kann.

Die Urkunde kann vom Erblasser zu Lebzeiten aufgehoben werden, und zwar durch die Errichtung der Urkunde über die Aufhebung der Enterbung oder durch die Errichtung des Testaments, in dem der Erblasser zum testamentarischen Erbe solch einen Abkömmling bestimmen wird, der ursprünglich enterbt sein sollte. Der Erblasser kann die Urkunde auch selbst vernichten, wodurch es automatisch zu deren Aufhebung kommt.

Im Sinne des § 192 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg. der Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend als „ZPO“ genannt) gilt Folgendes: „Wenn jemand vor der Bestätigung des Nachlasserwerbs behauptet, er sei Erbe und er leugne das Erbrecht des anderen Erben, der die Erbschaft nicht ausgeschlagen hat, handelt es sich um einen Streit über das Erbrecht.“

Hängt die Entscheidung eines solchen Erbrechtes nur von der rechtlichen Beurteilung der Tatsachen ab, die zwischen den Teilnehmern nicht strittig sind, wird der zuständige Notar in seinem Beschluss entscheiden, mit welchem Teilnehmer er im Erbverfahren weiter handelt und mit welchem Teilnehmer er seine Teilnahme im Erbverfahren beenden wird. Der Beschluss wird auch solch einem Teilnehmer zugestellt, dessen Teilnahme im Verfahren beendet wird. Gegen diesen Beschluss kann Berufung eingelegt werden.

Das Erbrecht desjenigen, dessen Teilnahme im Erbverfahren beendet wurde, erlischt nicht; er wird jedoch nicht als Teilnehmer des Erbverfahrens angesehen.

Wenn die Entscheidung über ein Erbrecht von der Feststellung der strittigen Tatsachen abhängig ist, wird der zuständige Notar nach einem vergeblichen Vergleichsversuch eines solchen Erben, dessen Recht weniger wahrscheinlich erscheint, in dieser strittigen Sache mit einem Beschluss zur Erhebung der Klage verweisen. Vom Gericht wird zum Zweck der Erhebung dieser Klage eine Frist eingeräumt, die nicht kürzer als ein Monat sein darf.

Nachdem das Gericht über diese Klage entschieden hat, richtet sich der Notar im weiteren Verfahren nach der Schlussfolgerung dieser Gerichtentscheidung, wenn

  • die Klage nicht rechtzeitig erhoben wurde,
  • das Verfahren über die Klage eingestellt wurde oder
  • die Klage abgelehnt wurde,

gilt, dass der Erbstreit zum Nachteil des Klägers entschieden wurde.

Auch wenn die Enterbungsgründe im BGB relativ verständlich formuliert sind, muss in einem Streitfall jedoch vom Gericht entschieden werden, ob die gesetzlichen Bedingungen tatsächlich eingehalten wurden oder nicht. Von daher werden vom zuständigen Gericht in der Sache selbst jeweils die einzelnen Umstände des konkreten Falles beurteilt, und zwar nach der Regel von guten Sitten, die in der Gesellschaft bereits etabliert sind.

Der guten Ordnung halber ist noch anzuführen, dass die Definition der guten Sitten im slowakischen Recht nirgendwo normativ geregelt ist. Im Sinne des slowakischen Verfassungsgerichtes vom 24.02.2011, Nr. k. IV.ÚS 55/2011-19, sind unter diesem Begriff die bestimmten Verhaltensregeln zu verstehen, die in der Gesellschaft bereits überwiegend anerkannt sind und gleichzeitig das Fundament einer Wertordnung bilden.

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache


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