Entscheidung KG vom 24.05.2017: Ausbildungsunterhalt für Berufsfachschüler

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Eltern müssen weiterzahlen, entschied das Familiengericht Berlin, wenn das Kind nach dem Berufsfachschulabschluss noch das Fachabitur machen und studieren will.

Das Familiengericht hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Tochter verließ wegen gesundheitlicher Probleme das Gymnasium mit dem Hauptschulabschluss. Sie besuchte dann die Berufsfachschule für Sozialassistenz und bestand die Berufsabschlussprüfung „staatlich geprüfte Sozialassistentin“. Mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses besuchte sie dann ein Oberstufenzentrum für Sozialwesen mit beruflichem Gymnasium. Sie will das Abitur ablegen und dann studieren. Der Vater vertrat die Auffassung, der Berufsfachschulabschluss sei das Ende einer Berufsausbildung und somit habe die Tochter keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsunterhalt für Abitur und Studium.

Berufsfachschule ist kein berufsqualifizierender Abschluss

Das Gericht sah dies anders. Das beim Besuch einer Berufsfachschule verfolgte Ausbildungsziel Fachabitur, um später ggf. ein Studium aufnehmen zu können, sei keine Zweitausbildung, sondern allgemeine Schulausbildung. Der an einer Berufsfachschule erlangte Abschluss sei nicht als berufsqualifizierender Abschluss anzusehen, mit dem der Elternteil seiner Pflicht, eine Berufsausbildung zu zahlen, genügt habe. Der Besuch einer Berufsfachschule sei nicht vergleichbar mit einem Berufsausbildungsverhältnis, bei dem eine Lehre absolviert und die Berufsschule besucht werde.

Fachabitur und Studium in eingeschlagener Spezialisierung müssen Eltern zahlen

Das Kind hat Anspruch auf eine angemessene Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen entspricht. Eltern müssen daher auch ein Studium bezahlen, wenn das Kind dafür die Begabung zeigt.

Die Bewerbung um einen Studienplatz an einer Universität hat aber nur Erfolg, wenn die eingeschlagene Spezialisierung an der Berufsfachschule und dem Fachabitur mit dem Studium fortgesetzt wird. Das Kind ist in seiner Wahl der Studiengänge auf bestimmte Fächer beschränkt. Will es nun eine andere Fachrichtung einschlagen, weil es zum Beispiel in seiner Fachrichtung keinen Studienplatz bekommen hat, muss es die allgemeine Hochschulreife besitzen. Dies bedeutet, nochmals 1 bis 2 Jahre zum Beispiel auf eine Fachoberschule zu gehen. Ob hierfür auch noch ein Ausbildungsunterhaltsanspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab, dürfte aber zu verneinen sein.

Das Alter des Kindes, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und ihr Wissen um das Berufsausbildungsziel des Kindes sind maßgebliche Kriterien. Eltern müssen sich finanziell darauf einstellen können, wie lange sie voraussichtlich Ausbildungsunterhalt zu zahlen haben. Das Kind hat die Pflicht, seine Eltern darüber zu informieren. Bis zu welchem Zeitpunkt genau, wird allerdings in der Rechtsprechung nicht einheitlich entschieden.

Längere Wartezeiten bis zum Beginn des fachgebundenen Studiums, weil das Kind nicht gleich einen Studienplatz bekommen hat, gehen nicht zulasten der Eltern. Ein Unterhaltsanspruch besteht in dieser Zeit nicht.


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