Keine Auskunft über Vermögen nach der Trennung, wenn genaues Trennungsdatum nicht feststeht

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OLG Koblenz Beschluss vom 28.06.2017 – 13 UF 189/17: Feststellungsantrag unzulässig 

Nach der Trennung sollte ein Ehegatte Auskunft über das Vermögen des anderen immer dann verlangen, wenn sogenannte illoyale Vermögensverfügungen drohen oder bereits vorgenommen wurden, also Vermögen beiseite geschafft wird in Benachteiligungsabsicht. Das Auskunftsrecht gemäß § 1379 BGB setzt allerdings für das Trennungsvermögen einen genauen Trennungszeitpunkt voraus. Ist dieser streitig, weil zum Beispiel die Trennung zunächst in der Ehewohnung oder im gemeinsamen Familienheim stattfindet, muss zunächst der Trennungstag festgestellt werden, das heißt ein Antrag auf Feststellung des Trennungszeitpunktes beim Familiengericht gestellt werden. Die Oberlandesgerichte mussten mehrfach über die Zulässigkeit dieses Feststellungsantrages entscheiden. Sie haben sich überwiegend dafür ausgesprochen mit Ausnahme des Oberlandesgerichts Koblenz (FuR 2018, 94,95 m.w.H.) Eine Entscheidung des BGH bleibt abzuwarten.

Rechtsanwältin Cornelia Werner-Schneider aus Wiesbaden empfiehlt für die Praxis, die Entscheidung des OLG Koblenz in den Fällen heranzuziehen, wenn eine Auskunft über das Trennungsvermögen abgewendet werden soll und von Anfang an kein taggenauer Trennungszeitpunkt genannt wurde. Es bleibt jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, ob es sich lohnt, an dieser Stelle zu streiten. Und natürlich ist die Mandantschaft immer auf ihre Wahrheitspflicht hinzuweisen. Allerdings ist mangelnde Erinnerung nicht vorwerfbar.


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