Entschuldung - Wie geht’s?

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Seit 1999 sieht die Insolvenzordnung vor, dass redlichen Schuldnern ein Neustart in finanzieller Hinsicht ermöglicht werden soll. Die Möglichkeiten einer Entschuldung kann jeder für sich beanspruchen, der in Deutschland lebt. Wodurch die Schulden entstanden sind (gescheiterte selbstständige Tätigkeit, Scheitern der Ehe oder einer langjährigen Beziehung, Verschuldung durch Konsumkredite oder durch einen Hausbau), ist für eine beabsichtigte Entschuldung egal, sofern kein Versagungsgrund gegeben ist und ein Gläubiger einen solchen Versagungsgrund auch geltend macht. Letzteres geschieht längst nicht immer.

Wie viel ist pfändbar?

Grundsätzlich haben Unterhaltsverpflichtungen Vorrang vor der Schuldentilgung. Häufig werden bei einem Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00 monatlich Ratenzahlungen an Gläubiger in Höhe von € 500,00 und mehr geleistet. Dabei sind je nach Anzahl der Unterhaltspflichtigen nur deutlich geringere Beträge pfändbar (ca. € 260,00 bei einer, ca. € 120,00 bei zwei und ca. € 20,00 bei drei Unterhaltspflichtigen). Viele verschuldete Personen zahlen über Jahre hinweg trotz angespannter finanzieller Verhältnisse monatlich mehrere hundert Euro mehr als nötig, und wegen der Höhe der Verschuldung haben diese Zahlungen noch nicht einmal dazu geführt, dass irgendwann Schuldenfreiheit in Sicht ist.

Verschenken Sie kein Geld, indem Sie unnötig lange Zeit Ratenzahlungen tätigen oder Pfändungen hinnehmen, denn Ihr Entschuldungszeitraum von mindestens drei, meistens fünf Jahren beginnt immer erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In geeigneten Fällen gelingt es aber durchaus, mit den Gläubigern eine Einigung zu finden, ohne dass ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird.

Das P-Konto:

Jede verschuldete Person sollte bei ihrer Bank ein sogenanntes P-Konto, also ein Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO einrichten. Bitte bedenken Sie, dass es eines zusätzlichen Antrages beim Vollstreckungsgericht nach § 850k Abs. 4 ZPO bedarf, sofern Ihr Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt und bereits beim Arbeitgeber eine Pfändung vorliegt, denn der vom Arbeitgeber als unpfändbarer Anteil vom Gehalt auf das P-Konto überwiesene Betrag ist ohne den vorgenannten Antrag wieder teilweise pfändbar.

Selbständiger oder Verbraucher?

Infolge der Gesetzesänderungen zum 01.07.2014 unterscheidet sich die Entschuldung eines Verbrauchers von derjenigen eines (ehemaligen) Selbstständigen im Wesentlichen nur noch hinsichtlich der zu verwendenden Antragsformulare sowie durch den nur durch den Verbraucher durchzuführenden außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

Wann sollten Sie aktiv werden?

So früh wie möglich! Meist lässt sich rasch klären, wie viele Unterhaltspflichten bestehen und wie hoch das pfändungsrelevante Nettoeinkommen ist. Je nach Höhe des sonstigen pfändbaren Vermögens (Bargeld, Bausparer, Kapitalversicherungen usw.) sowie der Höhe der Schulden kann ein erfahrener Berater bereits im ersten Gespräch beurteilen, ob es sich lohnen wird, auf die Möglichkeiten zur Entschuldung zurückzugreifen und mit den Gläubigern in Verhandlungen zu treten.

Der Ablauf ist wie folgt:

  • Ermittlung Ihrer finanziellen Verhältnisse
  • Erstellung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes (sofern erforderlich bzw. zweckmäßig)
  • Fertigstellung des Insolvenzantrages, ev. in Verbindung mit einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
  • Vertretung im eröffneten Insolvenzverfahren bis zu dessen Aufhebung sowie in der sich daran anschließenden Wohlverhaltensphase, auch Restschuldbefreiungsphase genannt

Wir klären mit Ihnen, ob Sie insolvenzrechtlich als Verbraucher gelten und begleiten Sie zu fairen Bedingungen bei allen erforderlichen Schritten im Rahmen Ihrer Entschuldung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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