Der Verdienstschaden eines Arbeitnehmers

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Zu diesem Schadensersatzanspruch infolge eines Unfalls kommt es nur bei schwereren Unfällen bzw. Schadensereignissen. Denn in den ersten sechs Wochen leistet der Arbeitgeber Lohnfortzahlung, und üblicherweise sind so schwere Verletzungen, dass man länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, selten. Ab der siebten Woche entsteht ein Differenzbetrag zwischen dem Krankengeld der Krankenkasse oder dem Verletztengeld der Berufsgenossenschaft, jeweils im Vergleich zum Nettogehalt.

Gehaltserhöhungen müssen berücksichtigt werden

Bei einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit müssen auch Einkommenssteigerungen berücksichtigt werden. Wären Sie wahrscheinlich ohne Unfall befördert worden, muss der Schädiger auch für diese Gehaltsdifferenz haften.

Arbeitsunfähig auch lange Zeit oder gar auf Dauer?

Wer unfallbedingt überhaupt nicht mehr arbeiten kann, hat einen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem fiktiven Einkommen ohne das Unfallereignis und den Beträgen, die nun nach dem Unfall erzielt bzw. bezahlt werden (z.B. reduziertes Gehalt, Rente wegen Erwerbsminderung, Verletztengeld oder -rente, weitere Sozialleistungen). Hier sollte der gesamte Lebensweg einschließlich aller positiven Anknüpfungspunkte für eine gute zukünftige berufliche Entwicklung dargelegt werden, um möglichst greifbare Fakten für eine faire Schadensberechnung zu schaffen.

Beweiserleichterungen nutzen!

Vom Geschädigten wird nicht verlangt, dass er alle Behauptungen bis ins Detail beweist. Denn selbstverständlich ist dies gar nicht möglich. Die Gesetze berücksichtigen (§ 252 BGB, § 287 ZPO), dass der Schädiger die Ursache dafür gesetzt hat, dass nicht mehr mit Sicherheit ermittelt werden kann, wie das Leben ohne den Unfall verlaufen wäre. Der vom Geschädigten behauptete weitere Verlauf seiner beruflichen Karriere muss demnach nur mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden können.

Die Berechnung des Schadens - brutto oder netto?

Zu klären ist auch, ob der Geschädigte berechtigt ist, seinen Verdienstschaden nach der Brutto- oder Nettolohntheorie geltend zu machen. Bei der Nettolohntheorie wird der Nettoverdienstschaden errechnet. Der Geschädigte muss die Schadensersatzzahlungen der Versicherung aber nach § 24 EStG versteuern, und der Versicherer muss die anfallende Steuer dann erstatten. Dies wird gelegentlich übersehen.

Bei der Bruttoberechnung wird, wie der Name schon sagt, der Schaden brutto berechnet, also ohne Abzug der Steuern, die auf die entgehenden Einnahmen hätten bezahlt werden müssen. Diese Zahlungen muss der Geschädigte selbstverständlich ebenso versteuern, er erhält aber dann natürlich keine Erstattungen der Steuer mehr von der Versicherung.

Das Verhältnis zu anderen Ansprüchen

Schmerzensgeld und Verdienstentgang bestehen unabhängig voneinander. Grundsätzlich gilt dies auch für den Haushaltsführungsschaden sowie für den Schadensersatz für Eigenleistungen, die nach einem Unfall nicht mehr erbracht werden können. Aber ein gewisses Wechselspiel zwischen den Ansprüchen besteht natürlich schon. Man kann nicht damit argumentieren, dass man ohne den Unfall 60-70 Stunden in der Woche gearbeitet und viel Geld verdient und nebenher auch noch ein Haus selbst gebaut hätte, dies in Verbindung mit einer zeitintensiven Betreuung der Kinder usw.. Bei der Darstellung der verschiedenen Schadensbereiche muss stets auf Plausibilität geachtet werden. Hier ist Fingerspitzengefühl und Erfahrung dahingehend gefragt, wie gegenüber Versicherungen argumentiert werden kann.

Der Grundgedanke unseres Schadensersatzrechts ist, dass sich der Geschädigte nicht bereichern darf. Er soll aber angemessen entschädigt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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