Entzug der Fahrerlaubnis bei E-Scooter-Fahrt mit über 1,1 Promille

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E-Scooter werden laut aktueller Rechtsprechung als Kraftfahrzeuge angesehen. Demzufolge liegt der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit und damit für den Entzug der Fahrerlaubnis bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter bei 1,1 Promille.

In dem hier zugrunde liegenden Fall fuhr der Angeklagte mit einem E-Scooter, obwohl er aufgrund von vorherigem Alkoholkonsum fahruntüchtig war. Zum Tatzeitpunkt lag seine Blutalkoholkonzentration bei 1,23 Promille.

Das Landgericht München sieht in dem vorliegenden Tatbestand einen Regelfall für die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit nach § 69 StGB. Es ist der Auffassung, dass der für die absolute Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille auch beim Fahren mit E-Scootern anzuwenden ist. Es argumentiert, dass E-Scooter ein erhebliches Verletzungspotenzial für Dritte haben und es deshalb erforderlich sei, dass sie vom Fahrer sicher und kontrolliert geführt werden. Mit erhöhter Alkoholisierung ist dies nicht möglich. Das Landgericht ist nicht der Auffassung, dass E-Scooter wegen ihrer einfachen Handhabung und der Möglichkeit der führerscheinfreien Nutzung ab 14 Jahren – ähnlich wie ein E-Bike oder ein spielzeugartiges Gefährt – behandelt werden sollten.

Das Landgericht München beschloss daher die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten.

Die Konsequenz aus diesem Urteil für den Angeklagten ist, dass er mit einem Pkw nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen darf, hingegen mit dem Tatfahrzeug selbst, dem E-Scooter, schon. Denn diese dürfen ab einem Alter von 14 Jahren ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr geführt werden. Diese Folge erscheint rechtsdogmatisch schwierig, da dies Sinn und Zweck der Fahrerlaubnisentziehung nicht gerecht wird. Diese ist schließlich kein Selbstzweck. Dieses Problem lösten andere Gerichte, indem sie statt oder ergänzend zum Fahrerlaubnisentzug ein Fahrverbot aussprachen, dass auch E-Scooter umfasste. Sinnvoll erscheint insgesamt, bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern lediglich ein Fahrverbot auszusprechen.

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(Landgericht München I, Beschluss vom 29.11.2019 (26 Qs 51/19))



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