Erben haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung beim Tod des Arbeitnehmers

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Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst entschieden, dass Erben vom Arbeitgeber des verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung des Resturlaubs verlangen können, der dem Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes für das laufende Jahr noch zustand.

Der Urlaub, der wegen des Todes des Arbeitnehmers nicht mehr genommen werden kann, ist gemäß § 7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz finanziell abzugelten. 

Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. 

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass der durch die Arbeitszeitrichtlinie gewährleistete Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht. 

Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs geht mit dem Tod des Arbeitnehmers auf dessen Erben über und kann von ihnen gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden. 

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub hat wegen der Abgeltungspflicht auch eine Vergütungskomponente.

Der Anspruch auf Abgeltung des vor dem Tod nicht mehr genommenen Jahresurlaub ist Bestandteil des Vermögens und gehört zur Erbschaft. 

Der Abgeltungsanspruch der Erben umfasst dabei nicht nur den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub nach von 24 Werktagen, sondern auch den Anspruch auf Zusatzurlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. 

Fazit: Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch als Arbeitnehmer beschäftigt war, sollten seine Erben immer prüfen, ob noch restliche Urlaubstage bestanden, für die vom Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung verlangt werden kann. 


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