Kosten der Grabpflege sind keine Nachlassverbindlichkeiten

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Die Kosten für die Grabpflege sind keine Nachlassverbindlichkeiten. 

Die Grabpflegekosten können bei der Berechnung des Pflichtteils nicht abgezogen werden.

Zwar trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Hiervon erfasst werden aber nur die eigentlichen Kosten der Beerdigung, also des Bestattungsaktes selbst. Die eigentliche Bestattung ist abgeschlossen, wenn die Grabstätte errichtet wurde. 

Die Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals zählen dann nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben. 

Auch die Möglichkeit, erbschaftsteuerlich Grabpflegekosten abzusetzen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG), ändert nichts daran, dass der Erbe zur Grabpflege rechtlich nicht verpflichtet ist.

Hinweis:

Als Miterbe müssen Sie aufpassen, dass ein anderer Miterbe oder der Totenfürsorgeberechtigte, der sich um die Beerdigung des Erblassers gekümmert hat, nicht zu Unrecht auch die Kosten der laufenden Grabpflege von Ihnen ersetzt verlangt.

Dem Miterben, der die Bestattung veranlasst hat, steht gegen die anderen Erben auch nur ein um seine Erbquote gekürzter Erstattungsanspruch zu.

Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie aufpassen, dass Grabpflegekosten im Rahmen der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht bei den Passiva aufgeführt und zu Unrecht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Eine Nachlassverbindlichkeit kann nur begründet werden, wenn der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag geschlossen hatte, der sodann die Erben als dessen Rechtsnachfolger bindet. 

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten


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