Erbfall: Geltendmachung einer zum Nachlass gehörenden Forderung

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Wurde der Erblasser von mehreren Personen beerbt, ist oftmals streitig, wie der vorhandene Nachlass zu verwalten ist. Die Erben treten die Rechtsnachfolge des Erblassers an. Die Erben werden nicht nur neue Eigentümer aller gegenständlichen vorhandenen Vermögenswerte, sondern ihnen stehen alle offenen und gegen Dritte gerichteten Forderungen des Erblassers zu.

Muss eine Nachlassforderung, die einer solchen Erbengemeinschaft zusteht, nach Eintritt des Erbfalls gerichtlich geltend gemacht werden, dann ist im Gegensatz zu der einem Alleinerben zustehenden Forderung folgendes zu beachten:

Müssen auf den Nachlass gerichtete Verwaltungsmaßnahmen noch grundsätzlich von allen Erben gemeinschaftlich vorgenommen werden, so ist jedes einzelne Mitglied einer Erbengemeinschaft, jeder einzelne Miterbe, unabhängig von seiner Erbquote berechtigt, eine Nachlassforderung eigenständig vor Gericht einzuklagen. Der klagende Miterbe ist also nicht auf die Zustimmung seiner Miterben angewiesen, um eine Klage wegen einer Nachlassforderung anhängig zu machen.

Der klagende Miterbe muss aber beantragen, dass die klageweise begehrte Leistung nur an alle Erben zu erfolgen hat.

Bei der gerichtlichen Geltendmachung einer Nachlassforderung durch einen Miterben alleine und im eigenen Namen besteht die Besonderheit, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft als Zeugen auftreten können.

                                                                               

Peter Lesch

Rechtsanwalt u. Dipl.-Kfm.

Fachanwalt für Erbrecht


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