Erbrecht: Vorweggenommene Erbfolge - Einführung

  • 2 Minuten Lesezeit

In der erbrechtlichen Beratung ist nicht nur an testamentarische oder erbvertragliche Regelungen zu denken. Auch lebzeitige Vorsorgemaßnahmen können sinnvoll sein und sind zu prüfen.

Ein wichtiger Bereich der lebzeitigen Vorsorgemaßnahmen ist die vorweggenommene Erbfolge.

In der Praxis spielt die vorweggenommene Erbfolge insbesondere bei der Übergabe eines Unternehmens oder eines Grundstücks von den Eltern auf ihre Kinder eine bedeutende Rolle.

Vorweggenommene Erbfolge - Was ist das?

Der Begriff vorweggenommene Erbfolge ist nicht im Gesetz definiert. Allerdings wird dieser Begriff in verschiedenen gesetzlichen Regelungen verwendet.

In § 7 I Höfeordnung (HöfeO) wird die Möglichkeit, dass der Eigentümer des Hofes dem Hoferben den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge statt durch Verfügung von Todes wegen übergeben kann, benannt.

Im Pachtrecht regelt § 593 a Satz 1 BGB den Eintritt des Übernehmers in den Pachtvertrag, wenn bei der Übergabe eines Betriebes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück mitübergeben wird.

Auch im ehelichen Güterrecht findet sich ein Bezug zur vorweggenommenen Erbfolge: §§ 1374 II, 1477 II, 1478 II Nummer 2 BGB benennen einen „Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht" und nehmen bestimmte Gegenstände vom Zugewinnausgleich bzw. von der Auseinandersetzung von Gesamtgut aus.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 1. Februar 1995 (IV ZR 36/94) die vorweggenommene Erbfolge wie folgt definiert:

„Unter einer Vorwegnahme der Erbfolge versteht man die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger, sie richtet sich im Grundsatz nicht nach dem Erbrecht, sondern muss sich der Rechtsgeschäfte unter Lebenden bedienen. In diesem Rahmen bestehen für sie vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Ein typisches Mittel ist der Übergabevertrag."

Ein wichtiger Aspekt der vorweggenommenen Erbfolge ist häufig auch die Versorgung des Übergebers aus dem übernommenen Vermögen. Deswegen spielen häufig auch verschiedenartige steuerrechtliche Fragen eine Rolle.

Die wesentlichen Elemente der vorweggenommenen Erbfolge sind wohl die Folgenden:

Inhalt ist die Übertragung eines Vermögensgegenstands oder eines Vermögens auf einen Erwerber. Die Übertragung erfolgt mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht. Der Erwerber wäre beim Erbfall erbberechtigt. Die Versorgung des Übergebers wird geregelt. Andere Abkömmlinge erhalten Ausgleichszahlungen.

Motive der vorweggenommenen Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge wird häufig wegen erbschaftsteuerlicher Erwägungen geprüft.

Auch die Vermeidung von späterem Streit unter den Erben kann für eine Regelung der vorweggenommenen Erbfolge sprechen.

Auch zur Vermeidung eines künftigen Sozialhilferegresses kann an vorweggenommene Erbfolge gedacht werden.

Schließlich können auch Aspekte der Existenzsicherung sowohl des Übergebers, als auch des späteren Erben eine Rolle spielen.

Ihr Ansprechpartner im Erbrecht:

Rechtsanwalt Alexander Grundmann, LL.M., Leipzig

Urheberrecht, Presse- und Verlagsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Miet- und Grundstücksrecht, Erbrecht und Unternehmensnachfolge

Telefon: 0341/22 54 13 82

http://www.erbrecht-anwalt-leipzig.de

http://www.hgra.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Grundmann

Beiträge zum Thema